Adelsrecht

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Das Adelsrecht ist ein Rechtsgebiet, das die Zugehörigkeit zum Adel regelt. Es gehört zum öffentlichen Recht. Darüber hinaus wurden auch diejenigen Teile des Privatrechts, die vom Adel im Rahmen seiner Autonomie selbst gesetzt worden waren, als Adelsrecht bezeichnet. In Deutschland gibt es seit 1919 kein geltendes Adelsrecht mehr, wohl aber in anderen Ländern, insbesondere den europäischen Monarchien.

Adelsrecht im Heiligen Römischen Reich (Mittelalter und Frühe Neuzeit)[Bearbeiten]

Adel konnte im Mittelalter durch Geburt, Heirat (Konnubium), Nobilitierung, Erwerb der Ritterwürde und/oder Akzeptanz durch andere Adelige erworben werden und setzte in der Regel Grundbesitz voraus. Geistliche, die Herrschaft ausübten (vor allem Fürstbischöfe) sowie später Doktoren waren ebenfalls persönlich adelig, konnten diesen Stand aber nicht weitergeben. Die genauen Kriterien, wer warum im Mittelalter als adelig galt, lassen sich oft nicht erkennen.

Mangels erkennbarer rechtlicher Abgrenzung ist für das frühe Mittelalter umstritten, ob man von Adel als Stand sprechen kann. Als sicher gilt, dass im frühen Mittelalter die Abstammung von mütterlichen und väterlichen Vorfahren ähnlich wichtig war. Ab dem 12. und 13. Jahrhundert wurden sowohl Rechte des Adels als auch Unterschiede innerhalb des Adels (Hochadel, Niederadel, Ministerialität) zunehmend klarer erkennbar unterschieden. Im späteren Mittelalter und in der Frühen Neuzeit gehörten auch Doktoren, insbesondere promovierte Juristen, dem Adelsstand an. Im 14. Jahrhundert wurde die Nobilitierung in Form von Adelsbriefen zu einem förmlichen Rechtsakt. Ungefähr zur gleichen Zeit kommen eigene, von und für Herolde verfasste Traktate auf, die Adel stark über den Fürstendienst, aber auch Kriegsdienst, Abstammung und Tugend definieren. Für die Selbstdarstellung und die Weitergabe von Besitz und Titeln (allerdings nicht die Zugehörigkeit zum Adel) wurde um 1500 die väterliche Abstammung immer wichtiger. Im Hochadel wurde die Thronfolge teilweise in männlicher Linie und unter Ausschluss der Frauen geregelt; bekanntestes Beispiel sind die Kapetinger, die sich dafür ab dem 14. Jahrhundert auf das Salische Recht beriefen.

Der Nachweis der Zugehörigkeit zum Adel konnte im Spätmittelalter und in der Neuzeit durch Adelsproben (als Nachweis adeliger Abstammung) oder einen Adelsbrief (als Nachweis der Nobilitierung) erfolgen. Andere Adelskriterien wie die adelige Lebensführung (Kriegsdienst, Repräsentation, „Tugendadel“) waren nur informell geregelt, aber deshalb nicht weniger wichtig. Adelsproben wurden vor allem bei der Aufnahme in Domkapitel verlangt, teilweise auch von Turniergesellschaften, geistlichen Orden und einzelnen Klöstern; im 15. Jahrhundert musste dafür meist der adelige Stand aller vier Großeltern nachgewiesen werden. Im 16. Jahrhundert stieg die Zahl der nachzuweisenden adeligen Vorfahren deutlich an und konnte acht, 16 oder sogar 32 väterliche und mütterliche Vorfahren umfassen. In der Neuzeit wurden die Statuten der mittelalterlichen Turniergesellschaften als allgemeine Kriterien für die Zugehörigkeit zum Adel interpretiert; daraus ergab sich z. B. Kaufmannschaft als Ausschlusskriterium. Der Adelsstand städtischer Eliten (Patriziat) wurde daher teilweise bestritten. Die Ebenbürtigkeit des Nürnberger Patriziats wurde mit der Fiktion begründet, dieses sei aus dem Ritteradel entstanden und habe zumindest seit langem keine Kaufmannschaft mehr betrieben.

Das Adelsrecht wurde im 17. und 18. Jahrhundert zunehmend von gelehrten Juristen behandelt, die unter anderem die Widersprüche zwischen adeligem Gewohnheitsrecht und gemeinem Recht aufzulösen versuchten. Wichtige Kriterien für die Zugehörigkeit zum Adel waren adelige Lebensführung (auch der Vorfahren) und Akzeptanz durch andere Adelige. In der Praxis verlangten aber Domkapitel und ähnliche exklusiv adelige Einrichtungen vor allem den Nachweis von immer mehr adeligen Vorfahren, so dass sich ein eigener Stiftsadel herausbildete, für den die Genealogie besonders wichtig war.