Anstalt des öffentlichen Rechts (Deutschland)

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Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR, AdöR) ist in Deutschland eine mit Sachmitteln (z.B. Gebäude, Fuhrpark) und Personal (Planstellen für Beamte, Stellen für Arbeitnehmer) ausgestattete juristische Person des öffentlichen Rechts, die von einem Träger der öffentlichen Verwaltung gehalten wird und dauerhaft einem öffentlichen Zweck dient.

Anders als Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Kommunen, Universitäten, Handwerks- und Ärztekammern) haben Anstalten des öffentlichen Rechts keine Mitglieder, sondern Nutzer (auch Benutzer oder Beteiligte). Nutzer können Bürger, Unternehmen und auch Behörden sein. Das Verhältnis zwischen Anstalt und Nutzern wird durch eine Anstaltsordnung bestimmt.