Träger (öffentliches Recht)

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Als Träger bezeichnet man im öffentlichen Recht diejenigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, welche die Dienstaufsicht, Fachaufsicht oder mehrheitliche Kapitalbeteiligung über andere Rechtsformen ausüben.

Allgemeines[Bearbeiten]

Vor allem kommen als Träger außer Anstalten oder Stiftungen auch Gebietskörperschaften (der Bund, die Länder oder Gemeinden) und andere Körperschaften in Frage. Sie fungieren als öffentlicher Träger und sind entweder als Aufsichtsbehörde (Dienst- oder Fachaufsicht durch eines oder mehrere Fachministerien) oder als Muttergesellschaft (Kapitalbeteiligung) anderen Rechtsformen übergeordnet. Hierzu gehören im Rahmen der Selbstverwaltung juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts) gemäß Art. 86 GG (Bundeseigenverwaltung) oder private Rechtsformen. Öffentliche Träger unterscheiden sich von den Verwaltungsträgern dadurch, dass sie für eine andere Organisationsform aufsichtsrechtlich zuständig sind.