Kapitalbeteiligung

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Unter Kapitalbeteiligung oder Unternehmensbeteiligung (kurz Beteiligung; participation) versteht man Anteilsrechte an Unternehmen.

Anteilseigner[Bearbeiten]

Wer die Beteiligung hält, wird als Anteilseigner (Aktionär oder Gesellschafter) bezeichnet. Anteilseigner ist, wer als natürliche oder juristische Person die Rechte und Pflichten eines Kapitalgebers bei einer Personen- oder Kapitalgesellschaft wahrnimmt. Wesentliche Rechte sind das Stimmrecht und das Recht auf Gewinnbeteiligung, zu den Pflichten gehört insbesondere die Treuepflicht. In § 2 Mitbestimmungsgesetz ist eine Legaldefinition enthalten, wonach unter Anteilseigner die Aktionäre von Aktiengesellschaften, Kommanditaktionäre von Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gewerken von bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und Genossen von Erwerbs- und Genossenschaften verstanden werden.

Wegen der mangelnden Operationalität des Beteiligungsbegriffs gibt es im Handelsrecht eine (widerlegbare) Beteiligungsvermutung in § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB. Danach gelten Kapitalanteile von mehr als 20 % an einer Kapitalgesellschaft als Beteiligung, wenn sie dem dauernden Geschäftsbetrieb des beteiligten Unternehmens dienen. Dabei wird das „Dienen“ durch die Herstellung einer dauerhaften Verbindung zum Beteiligungsunternehmen herbeigeführt (§ 247 Abs. 2 HGB). Ansonsten geht das Gesetz davon aus, dass eine Beteiligung dauerhaft besteht (§ 271 Abs. 1 Satz 1 HGB). Liegt die Beteiligung unter 20 %, so gilt sie dennoch als Beteiligung, wenn eine „dauerhafte Verbindung“ beabsichtigt ist. Liegt eine Veräußerungsabsicht vor oder ist lediglich eine Finanzbeteiligung geplant, handelt es sich nicht um eine „dauernde Verbindung“.

Zum Anteilseigner wird man durch Kauf von Aktien oder Einzahlung der mit dem Unternehmen vereinbarten Kapitalbeteiligung. Steht die Kapitalbeteiligung dem Unternehmen zur endgültigen und freien Verfügung, so veranlasst es die Eintragung des Anteilseigners in das für die Gesellschaft zuständige Register, insbesondere Handelsregister. Das gilt nicht für Aktiengesellschaften. Die Bezeichnung Anteilseigner leitet sich vom Eigentümer von Kapitalanteilen ab. Als Eigentümer kann er sämtliche Eigentümerrechte wahrnehmen, insbesondere kann er seine Anteile veräußern oder belasten; sie können auch gepfändet werden. Der Anteilseigner übernimmt Rechte und Pflichten. Zu den Rechten gehören insbesondere Mitverwaltungs- und Vermögensrechte. Das Mitverwaltungsrecht ist vor allem das Stimmrecht, das im Regelfall mit dem Kapitalanteil verbunden ist. Es berechtigt den Anteilseigner, an den Beschlussfassungen aller Anteilseigner teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Das Vermögensrecht beinhaltet hauptsächlich das Recht auf Gewinnbeteiligung. Pflichten ergeben sich aus der Treuepflicht.

Quellen[Bearbeiten]

  • Till Fock: UBGG. Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Recht und Steuern des Kapitalbeteiligungsgeschäfts (Private Equity). Kommentar. C.H. Beck, München 2005, ISBN 3-406-52625-X.