Rechtsform

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Die Rechtsform ist der durch Gesetze zwingend vorgeschriebene rechtliche Rahmen von Gesellschaften, mit dem einige gesetzlich vorgegebene Strukturmerkmale verbunden sind und mit dem Gesellschaften am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Allgemeines[Bearbeiten]

Der Begriff Rechtsform wird im Gesetz zwar gebraucht (§ 125a Handelsgesetzbuch (HGB), sehr häufig im Umwandlungsgesetz UmwG), eine Legaldefinition gibt es indes nicht. Mit einer Rechtsform verbindet das Gesetz national wie international unterschiedliche Grundstrukturen hinsichtlich bestimmter Mitgliedschafts- und Haftungsformen. Es steht ein geschlossener Katalog von Rechtsformen zur Verfügung (Typenzwang), der nicht beliebig erweitert werden kann. Es ist daher nicht möglich, eine neue Rechtsform zu konstruieren und mit dieser am Markt aufzutreten. Allerdings bietet das Gesetz Spielraum für eine individuelle Gestaltung der gesetzlich vorgegebenen Grundstrukturen. Dieser Spielraum erlaubt Mischformen (wie die GmbH & Co. KG oder die AG & Co. KGaA). Bereits im Januar 1986 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Möglichkeit eingeräumt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung der Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen. Im September 2003 entschied der EuGH schließlich, dass die in einem EU-Mitgliedstaat gegründete Rechtsform in einem anderen EU-Staat anerkannt werden muss, wenn sie dorthin ihren Sitz verlegt. So gelangen ausländische Rechtsformen nur über den Weg der Sitzverlegung auch nach Deutschland und umgekehrt.

Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages erfasst nicht die Einigung über die Rechtsform als OHG, KG oder BGB-Gesellschaft. Das folgt aus dem Rechtsformzwang bei Personengesellschaften nach § 105 Abs. 1 und § 161 Abs. 1 HGB. Bei Kapitalgesellschaften ist hingegen die Rechtsform bereits Teil des Mindestinhalts (§ 23 Abs. 3 AktG, § 3.