Verwaltungsträger

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Ein Träger öffentlicher Verwaltung (oder kurz Verwaltungsträger) ist ein Träger, der Personal und Sachmittel zur Verfügung stellt und so ein Verwaltungshandeln der öffentlichen Verwaltung erst ermöglicht.

Makroorganisation (Verwaltungsorganisation)[Bearbeiten]

Träger der Verwaltung ist der Staat – Bund und Länder. Deshalb unterscheidet das Grundgesetz zwischen Bundes- und Länderverwaltung (Art. 30,83 ff. GG). Bund und Länder sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften). Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden unterteilt in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden die Summe der Verwaltungsträger. Privatpersonen und juristische Personen des Zivilrechts sind grundsätzlich keine Verwaltungsträger, auch dann nicht, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Das trifft auch auf Verwaltungshelfer zu. Lediglich bei der Beleihung von Privaten oder juristischen Personen des Privatrechts ist umstritten, ob der Beliehene selbst Verwaltungsträger ist oder nur Organ der beleihenden Körperschaft.

Die Verwaltungsaufgaben werden entweder in unmittelbarer Staatsverwaltung oder mittelbarer Staatsverwaltung ausgeführt. Bei der unmittelbaren Staatsverwaltung nehmen der Bund oder die Länder die Verwaltungsaufgaben selbst wahr; bei der mittelbaren Staatsverwaltung tun dies die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Bei letzteren kann nochmals zwischen solchen, die der Staat als Selbstverwaltungsträger aus sich ausgegliedert hat (echte mittelbare Staatsverwaltung) und solchen, die gesellschaftlich gegründet wurden und die der Staat lediglich in das öffentliche Recht übernommen hat (z. B. berufsständische Körperschaften) unterschieden werden. Die Körperschaften und Anstalten der mittelbaren Staatsverwaltung des Bundes werden als bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten bezeichnet (Art. 86, Art. 87 Abs. 2 GG).

Quellen[Bearbeiten]

  • Matthias Jestaedt: Grundbegriffe des Verwaltungsorganisationsrechts. In: Wolfgang Hoffmann-Riem, Eberhard Schmidt-Aßmann, Andreas Voßkuhle (Hrsg.): Grundlagen des Verwaltungsrechts. Band I: GVwR I. C.H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-53912-2, S. 891–942.