Beamter (Deutschland)

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Ein Beamter in Deutschland (Bundes-, Landes-, Kommunalbeamter) steht gegenüber seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Beamte gehören nicht zu den Arbeitnehmern. Vom Beamtentum abzugrenzen sind daher die Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte), die sich nach Arbeitsrecht und Tarifverträgen richten.

Zum 30.06.2020 gab es in Deutschland 1.716.900 Beamte und Richter, darunter über 750.000 Lehrer und etwa 250.000 Polizisten. Gesetzliche Grundlage sind seit der Neuordnung der Gesetzgebungszuständigkeiten des Dienstrechts durch die Föderalismusreform 2006 das 2009 erlassene Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die Beamtengesetze des Bundes und der Länder. Während (Tarif-)Beschäftigte ein Gehalt erhalten, wird Beamten eine Besoldung zugesprochen, die sich für Bundesbeamte nach dem Bundesbesoldungsgesetz und für Landes- und Kommunalbeamte sowie Beamte der sonstigen Gebietskörperschaften inzwischen nach eigenen Landesbesoldungsgesetzen richtet.

Richter und Soldaten sind keine Beamten; ihr Dienstrecht ist in anderen Rechtsnormen (DRiG bzw. SG) geregelt. Dennoch finden auf diese Statusgruppen viele beamtenrechtliche Bestimmungen Anwendung oder es wurden ähnliche Regelungen getroffen (z.B. in den Bereichen Besoldung und Versorgung). Zu Religionsgemeinschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind, kann ein Kirchenbeamtenverhältnis begründet werden.

Begriff[Bearbeiten]

Begriffsbestimmung[Bearbeiten]

Der Begriff des Beamten wird unterschiedlich verstanden. Es wird zwischen dem staatsrechtlichen (auch statusrechtlichen), dem haftungsrechtlichen und dem veralteten gewerberechtlichen Beamtenbegriff unterschieden.

Beamter im staatsrechtlichen Sinn ist, wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht und hoheitsrechtliche Befugnisse ausübt (Art. 33 Abs. 4 GG). Die Beamten im staatsrechtlichen Sinne bilden gemeinsam mit den Tarifbeschäftigten, Soldaten und Richtern den öffentlichen Dienst. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln (Art. 33 Abs. 5 GG).

Beamter im haftungsrechtlichen Sinn ist, wer ein ihm anvertrautes öffentliches Amt ausübt und dabei vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt (Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB). Darunter fallen nicht nur Beamte im staatsrechtlichen Sinn, sondern auch Beliehene und Verwaltungshelfer.

Früher wurde unter dem Beamten auch eine Person gefasst, die in der Verwaltung eines privaten Gewerbebetriebs tätig war (Betriebsbeamter, Werksbeamter, Beamter im gewerberechtlichen Sinne, §§ 133a bis 133d GewO a. F.). Der Begriff Betriebsbeamter wird auch heute noch in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) verwendet (§ 47 bis 54 EBO). Betriebsbeamte sind alle für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs verantwortlichen Personen. Dies sind nicht nur Beamte im beamtenrechtlichen Sinne, sondern auch Angestellte und Arbeiter.