Autonomie Südtirols

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Unter der Autonomie Südtirols versteht man die Summe der Rechtsnormen, die der Region Trentino-Südtirol im Allgemeinen und der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol im Besonderen eine weitreichende Selbstverwaltung des öffentlichen Lebens ermöglichen.

Die Autonomie Südtirols leitet sich aus den Grundsätzen des ethnischen Minderheitenschutzes ab, der in der Existenz einer deutsch- und einer ladinischsprachigen Bevölkerungsgruppe in italienischem Staatsgebiet begründet ist. Die grundlegenden Bestimmungen wurden in einem Zeitraum von mehreren Jahrzehnten erlassen. Meilensteine waren die Unterzeichnung des Gruber-De-Gasperi-Abkommens (1946), in welchem sie erstmals (völkerrechtlich) verbrieft wurden, das Inkrafttreten der italienischen Verfassung mit einem Ersten Autonomiestatut für Trentino-Südtirol (1948), das Inkrafttreten eines erweiterten Zweiten Autonomiestatuts (fußend auf einem Südtirol-Paket genannten Maßnahmenkatalog) für die Provinzen Trient und Bozen (1972) und dessen inhaltliche Umsetzung bis zum Jahr 1992.

Dieser Artikel bezieht sich im Wesentlichen auf die Provinz Bozen. Gleichzeitig wird auch die Provinz Trient berücksichtigt, da die Formen der Autonomie, welche ersterer zuerkannt sind, auch für letztere gelten (Unterschiede gibt es im Bereich des Minderheitenschutzes). Die Autonomie der Provinzen ist jedoch immer im Rahmen der Region zu betrachten. Deshalb wird diese ebenfalls ausführlich erwähnt werden, obwohl sie eine relativ unbedeutende Stellung einnimmt und eher symbolische und koordinierende Funktion hat. Im Artikel ist mit „Region“ im Singular zumeist die Region Trentino-Südtirol bezeichnet.

Die Begrifflichkeiten entsprechen jenen, welche in Südtirol zur deutschsprachigen Beschreibung der Rechtsordnung der Italienischen Republik verwendet werden. Es wird versucht, so weit als möglich die entsprechenden Begriffe der österreichischen, Schweizer und deutschen Rechtsordnung zu verwenden. Trotzdem lässt sich aufgrund der Eigenheiten der italienischen Rechtsordnungen die Verwendung von Begriffen, welche im sonstigen deutschen Sprachraum unüblich sind, nicht vermeiden (z. B. „Dekret“ für decreto, ein Rechtsinstitut ohne Entsprechung in Österreich, der Schweiz oder Deutschland).