Ermessen

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Das Ermessen räumt einem behördlichen Entscheidungsträger gewisse Freiheiten bei der Rechtsanwendung ein. Enthält eine Rechtsnorm auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen, so trifft die Behörde keine gebundene Entscheidung, sondern kann unter mehreren möglichen Entscheidungen wählen. Unbestimmte Rechtsbegriffe finden sich hingegen im Tatbestand bestimmter gesetzlicher Regelungen. Der rechtlich maßgebliche Inhalt ist vor der Rechtsanwendung durch Auslegung zu ermitteln. Enthält eine Vorschrift einen unbestimmten Rechtsbegriff und eröffnet außerdem einen Ermessensspielraum, spricht man von einer Koppelungsvorschrift.

Die mit Abstand größte Bedeutung hat das Ermessen im Verwaltungsrecht. Rechtsvorschriften mit Ermessensspielräumen gibt es aber auch in anderen Bereichen des materiellen Rechts und des Erkenntnisverfahrens.

Quellen[Bearbeiten]

  • Udo Di Fabio: Die Ermessensreduzierung. Fallgruppen, Systemüberlegungen und Prüfprogramm. In: Verwaltungsarchiv (Zeitschrift), Bd. 86, 1995, S. 214–234.