Unbestimmter Rechtsbegriff

Aus Twilight-Line Medien

Der unbestimmte Rechtsbegriff bezeichnet ein tatbestandliches Merkmal einer Rechtsnorm, welches der Gesetzgeber nicht legaldefiniert oder sonst festgelegt hat. Zur Merkmalsbestimmung bedarf es bei der Rechtsanwendung daher der Regeln der Auslegung. Klassische unbestimmte Rechtsbegriffe sind etwa Treu und Glauben, Gemeinwohl oder die guten Sitten. Bei der Auslegung ist zu beachten, dass die unterschiedlichen individuellen Umstände beurteilt werden müssen.

Systematik[Bearbeiten]

Das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze wird vom Rechtsstaatsprinzip aufgestellt (20 Abs. 3 |GG). Der Gesetzgeber ist dabei nicht gehindert, einen Tatbestand mit erfassbaren Maßstäben zu beschreiben. Im Hinblick auf die Vielschichtigkeit mancher Lebenssachverhalte ist die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe oftmals unvermeidbar. Dass sich der Gesetzgeber eines unbestimmten Rechtsbegriffs bedient, ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtlich ist die Option, ob der Gesetzgeber mit bestimmten oder unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet, unbedenklich. Ob nämlich der Gesetzgeber bei der Festlegung eines gesetzlichen Tatbestands „sich eines Begriffs bedient, der einen Kreis von Sachverhalten deckt, oder eng umschriebene Tatbestandsmerkmale aufstellt, liegt in seinem Ermessen.“

Der „unbestimmte Rechtsbegriff“ grenzt sich gegenüber dem „bestimmten Rechtsbegriff“ ab. Obgleich der Gesetzgeber häufig die Gelegenheit ergreift, bestimmte Begriffe durch Legaldefinition zu beschreiben, ist der unbestimmte Rechtsbegriff nicht etwa Ausdruck legislativer Unsicherheit. Vielmehr will der Gesetzgeber künftige konkrete Entwicklungen in der Alltagspraxis nicht von vorneherein durch begriffliche Determinierung einengen, die eine Sachverhaltsanpassung ausschließen. Da der Gesetzgeber nicht jeden regelungsbedürftigen Sachverhalt vorhersehen und regeln kann, gewähren viele Paragraphen und gesetzliche Bestimmungen dem Rechtsanwender (der Rechtsprechung) einen gewissen Raum und Flexibilität für die Sachverhaltssubsumption.

Die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen erfolgt nach den allgemein gültigen Regeln. Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (häufig sind sie durch ergänzende Rechtsnormen oder Verwaltungsvorschriften flankiert) ist einzelfallabhängig. Auf der Seite der Rechtsfolgen einer Norm kann ein Ermessen, im öffentlichen Recht regelmäßig eine Behörde, eingeräumt sein. Die Behörde kann – nach Abwägung aller Umstände – dann unter mehreren Handlungsalternativen wählen. Der unbestimmte Rechtsbegriff findet sich hingegen sowohl auf der Rechtsfolgen- als auch auf der Tatbestandsseite einer Norm. In Ausnahmefällen steht den Behörden ein Beurteilungsspielraum zu, das heißt, dass in diesen Fällen die Kontrolle des Verwaltungsgerichts eingeschränkt wird, weil es lediglich überprüfen kann, ob die Entscheidung im Rahmen der Grenzen der Auslegung und Grenzen der Auslegung und pflichtgemäßen Ermessens getroffen wurde.