Verwaltungsgericht (Deutschland)

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Das Verwaltungsgericht (Abkürzung VG) ist in Deutschland in der Regel das erstinstanzliche Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Einrichtung obliegt der Landesgesetzgebung. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren stehen sich u. a. Personen des Privatrechts (z. B. natürliche Personen und Gesellschaften) und Personen- und Personengesellschaften des öffentlichen Rechts (Gebiets- und Personenkörperschaften) gegenüber. Rechtsgrundlage für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Vor dem Verwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO.

Zuständigkeit[Bearbeiten]

Das Verwaltungsgericht ist erstinstanzlich grds. dann sachlich zuständig, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Dies bestimmt sich nach § 40 VwGO}} und ist, vereinfacht ausgedrückt, dann der Fall, wenn Entscheidungen von Behörden aufgehoben werden sollen oder Behörden zu einem bestimmten Tun verpflichtet werden sollen. Dies gilt allerdings nicht bei bestimmten Streitigkeiten aus dem Sozialrecht (z. B. mit der Bundesagentur für Arbeit, mit den Behörden der sozialen Rentenversicherung oder bei Streitigkeiten wegen den meisten anderen Sozialleistungen), hier ist überwiegend die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben. Der Verwaltungsrechtsweg ist ferner nicht gegeben bei Streitigkeiten über Abgaben (z. B. Steuern, Zölle), die von staatlichen Stellen (nicht den Gemeinden und Städten) erhoben werden, hier sind die Finanzgerichte zuständig. Das Verwaltungsgericht wird deshalb auch als „allgemeines“ Verwaltungsgericht bezeichnet, während das Sozial- und Finanzgericht jeweils als „besonderes“ Verwaltungsgericht bezeichnet werden.

Ausnahmsweise kann auch das Oberverwaltungsgericht (in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg und Hessen als Verwaltungsgerichtshof bezeichnet) oder das Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich sachlich zuständig sein.

Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergibt sich aus § 52 VwGO}} in Verbindung mit den Justizgesetzen der Bundesländer.

Besetzung[Bearbeiten]

Die Spruchkörper der Verwaltungsgerichte sind grds. Kammern, die mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtliche Richtern besetzt sind. Die ehrenamtlichen Richter wirken bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidungen der Kammer wird durch einen Berichterstatter, einen der Berufsrichter der Kammer, vorbereitet. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, kann auch der jeweilige Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden.

Nach § Abs. 1 VwGO soll der Rechtsstreit einem Mitglied der Kammer als Einzelrichter übertragen werden, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, muss die Kammer davon Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen vorliegen und keine atypischen Gründe dagegen sprechen.

Für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landes- oder Bundesrecht werden bei den Verwaltungsgerichten sogenannte Fachkammern gebildet. Diese werden bei Personalvertretungsangelegenheiten nach Bundesrecht in der Besetzung eines Berufsrichters und vier ehrenamtlichen Richtern tätig (§ 109 Abs. 2 BPersVG). Bei Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht unterscheidet sich die Besetzung je nach Bundesland.

Quellen[Bearbeiten]

  • Wolf-Rüdiger Schenke, Josef Ruthig: Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar. Hrsg.: Wolf-Rüdiger Schenke. 22., neubearbeitete Auflage. München 2016, ISBN 978-3-406-69150-8, S. § 6 Rn. 4.