Erweiterung der Europäischen Union

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Unter der Erweiterung der Europäischen Union (EU-Erweiterung) versteht man die Aufnahme eines oder mehrerer Staaten (sogenannter EU-Beitrittsstaaten) in die Europäische Union. Art. 49 des EU-Vertrags räumt jedem europäischen Staat – der die 1993 formulierten Kopenhagener Kriterien erfüllt – das Recht ein, die Mitgliedschaft zur Europäischen Union zu beantragen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft besteht. Das Europäische Parlament und alle bisherigen Mitgliedstaaten müssen dem Beitritt zustimmen. Vor der Erweiterung muss das Beitrittsland den sogenannten „Besitzstand der EU“ (acquis communautaire), also die Gesamtheit des EU-Rechts, umsetzen.

„Europäisch“ wird dabei in einem politisch-kulturellen Sinn verstanden und schließt die Mitglieder des Europarats, wie beispielsweise die Republik Zypern, mit ein.