Kirchengemeinde

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Eine Kirchengemeinde (in der Schweiz und tlw. in Deutschland Kirchgemeinde) ist der staatskirchenrechtliche Begriff für eine kirchlich verfasste Gemeinde. Vom deutschen Grundgesetz ist den Kirchengemeinden die Körperschaft öffentlichen Rechts zugesagt. Die entsprechenden Artikel wurden aus der Weimarer Reichsverfassung übernommen.

In der evangelischen Kirche ist die Kirchengemeinde (in wenigen Landeskirchen mit abweichender Bezeichnung) die Organisationsform der Kirchenglieder auf lokaler Ebene. Sie ist die unterste Gliederungsebene der Landeskirchen. In ihrem Bereich nimmt sie die Aufgaben der Kirche wie das Halten von Gottesdiensten, Seelsorge, kirchliche Unterweisung und diakonische Aufgaben wahr.

Begriffsgeschichte[Bearbeiten]

Der Begriff der Kirchengemeinde entstammt dem in der evangelischen Ekklesiologie sehr wichtigen Begriff der „Gemeinde“: Die von Martin Luther gewählte Übersetzung des griechischen biblischen Wortes ἐκκλησία ekklēsía (wörtlich: „die her[aus]gerufene [Versammlung]“). Diese Übersetzung ist in Abgrenzung von der zuvor gängigen Übersetzung „Kirche“ zu verstehen, um eine Verwechslung oder Engführung auf das Kirchengebäude zu verhindern. Gemeinde lässt sich dabei nicht auf die vor Ort Agierenden einschränken, als eine Art „Filiale der übergreifenden Institution ‚Kirche‘“. Mit dem Wort Kirchengemeinde werden beide Elemente nochmals deutlich dargestellt: Institution, Gesamtheit, Raum und Gemeinschaft, Konkretion, Ort.

Seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil und dessen „communio“-Ekklesiologie hat der Begriff „Gemeinde“, auch als „Pfarr-Gemeinde“, Eingang in den römisch-katholischen Sprachgebrauch gefunden.