Legat (römisches Recht)

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Das Legat (lat. legatum) bezeichnete im römischen Recht ein Vermächtnisgeschäft. Es wurde testamentarisch oder in einem Kodizill bestellt und umfasste – im Gegensatz zur universalsukzessiven Wirkung einer Erbschaft – die Zuwendung einzelner Gegenstände von Todes wegen.

Bedeutung erlangte das Legat in der vorklassischen und klassischen Jurisprudenz bei der Durchsetzung wirtschaftlicher und politischer Standesinteressen einer begüterten römischen Oberschicht.

Quellen[Bearbeiten]

  • Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2010, ISBN 978-3-642-05306-1. § 74, S. 196–198.