Vermächtnis

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Ein erbrechtliches Vermächtnis (auch Legat, von lateinisch legatum) ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags, ohne dass der mit dem Vermächtnis Bedachte (der Vermächtnisnehmer oder Legatar) als Erbe eingesetzt wird. Der Vermächtnisnehmer erwirbt den betreffenden Gegenstand nicht unmittelbar mit dem Tode des Erblassers. Er erlangt lediglich einen Anspruch gegen den oder die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben.

Deutsches Recht[Bearbeiten]

Die gesetzlichen Regelungen des Vermächtnisses finden sich im deutschen Recht in den § 2147 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Rechtsnatur[Bearbeiten]

Das Vermächtnis besteht gemäß § 1939 BGB in der Zuwendung eines Vermögensvorteils durch Testament oder gemäß § 1941 BGB durch Erbvertrag. Der Bedachte wird dabei nicht Erbe, da es an einer Erbeinsetzung gerade fehlt und er nicht in die Rechtsnachfolge des Erblassers eintritt. Gegenstand eines Vermächtnisses kann die Zuwendung beliebiger Vermögenswerte sein. In Betracht kommt dabei die Übertragung einer bestimmten Sache, die Zahlung eines Geldbetrags oder die Einräumung eines Rechts, so als beschränkte persönliche Dienstbarkeit etwa ein Wohnrecht oder als absolutes Recht ein Nießbrauch.

Da der Bedachte den Vermögensvorteil beim Vermächtnis nicht automatisch und dinglich erlangt – ein solches sogenanntes Vindikationslegat kennt das deutsche Recht nicht – erwirbt er lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Zugewendeten, sogenanntes Damnationslegat. Der Bedachte erwirbt somit einen Erfüllungsanspruch, der sich gemäß § 2174 BGB gegen den mit dem Vermächtnis beschwerten Erben richtet. Neben dem oder den Erben kann auch ein Vermächtnisnehmer selbst mit einem Vermächtnis beschwert werden, § 2147 BGB. In diesem Fall wird von einem Untervermächtnis gesprochen.

Das Vermächtnis ist von der Auflage zu unterscheiden. Der Erblasser kann gemäß § 1940 BGB den Erben oder auch einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage). Mit einer Auflage wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer etwa zur Grabpflege oder zur Pflege von Haustieren nach dem Tod des Erblassers verpflichtet. Bestimmte für das Vermächtnis geltende Vorschriften sind entsprechend anwendbar (§ 2192 BGB).

Quellen[Bearbeiten]