Ordensinstitut

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Ordensinstitut ist die kirchenrechtliche Bezeichnung von Ordensgemeinschaften in der römisch-katholischen Kirche.

Kirchenrechtliche Abgrenzung[Bearbeiten]

Im kanonischen Recht der lateinischen Kirche, dem Codex Iuris Canonici (CIC) von 1983, sind Ordensinstitute in cann. 607–709 CIC geregelt. Sie bilden gemeinsam mit den Säkularinstituten (cann. 710–730 CIC) die Institute des geweihten Lebens (cann. 573–606 CIC). Formalrechtlich nicht zu den Ordensinstituten gehören die Gesellschaften apostolischen Lebens (cann. 731–755 CIC), für die aber ebenfalls die Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens zuständig ist.

Unterscheidung zwischen Orden und Kongregationen[Bearbeiten]

Bei den Ordensgemeinschaften der römisch-katholischen Kirche unterscheidet man traditionell zwischen Orden und Kongregationen.

Zu den Orden gehören Gemeinschaften, die länger als 700 Jahre bestehen. Hierzu zählen

Kongregationen sind jüngere Verbände, die zumeist nicht vor dem 17. Jahrhundert entstanden sind. Im CIC von 1983 findet sich die Unterscheidung zwischen Orden und Kongregationen nicht mehr, allerdings besteht sie im jeweiligen Eigenrecht der päpstlich approbierten Gemeinschaften weiter. Kongregationen unterscheiden sich von den alten Orden praktisch nur darin, dass ihre Mitglieder sogenannte einfache Gelübde ablegen, während es bei den Mitgliedern alter Orden feierliche Gelübde sind. Anders als Orden und Kongregationen päpstlichen Rechts untersteht eine Kongregation bischöflichen Rechts nicht unmittelbar dem Papst, sondern wird von dem zuständigen Diözesanbischof errichtet und beaufsichtigt. Umgangssprachlich wird oftmals allerdings nicht zwischen Orden und Kongregationen unterschieden, meist wird die Bezeichnung Orden für alle entsprechenden Vereinigungen verwendet.