Politische Gemeinde

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Die politischen Gemeinden sind die unterste Ebene im dreistufigen Staatsaufbau der Schweiz (Bund – Kanton – Gemeinde). Sie sind öffentlich-rechtliche Körperschaften des kantonalen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

In den Kantonen Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Obwalden, Solothurn, Uri und Zug wird sie als Einwohnergemeinde, in den Kantonen Jura und Wallis als Munizipalgemeinde bzw. commune municipale und in den Kantonen Freiburg, Genf, Glarus (bis Ende 2010 Ortsgemeinden), Luzern, Neuenburg, Schaffhausen, Schwyz, Tessin und Waadt schlicht als Gemeinde bzw. commune, comune bezeichnet. Im Kanton Appenzell Innerrhoden wird die politische Gemeinde Bezirk genannt.

Auch die sich als Stadt bezeichnenden Orte haben als Gebietskörperschaften diese Rechtsform. Eine Stadt ist immer auch eine politische Gemeinde.

Staatsrecht[Bearbeiten]

Aufgaben[Bearbeiten]

Das Aufgabenfeld der politischen Gemeinden wird in den kantonalen Verfassungen unterschiedlich definiert. Nach einer ersten Gruppe «nehmen sie alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind» (KV Zürich, Art. 83), nach einer zweiten «erfüllen [sie] die Aufgaben, die ihnen vom Bund und Kanton übertragen werden» (KV Bern, Art. 112), und eine dritte Gruppe verbindet das autonome mit dem übertragenen Element: «Die Gemeinden erfüllen ihre eigenen und die ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben» (KV Luzern, Art. 69).

Faktisch können drei Kategorien von Gemeindezuständigkeiten unterschieden werden: erstens die Aufgaben, die den Gemeinden von der kantonalen Gesetzgebung zur Ausführung übertragen werden; zweitens die Aufgaben, für die das kantonale Recht lediglich den Rahmen festlegt, den die Gemeinden mehr oder weniger selbständig ausfüllen können; und drittens können die Gemeinden Aufgaben an die Hand nehmen, die in den Bereich ihrer Selbstverwaltung fallen. Eine Zuweisung von Aufgaben unmittelbar durch das Bundesrecht kommt nur ausnahmsweise vor, da einerseits die Ansprechpartner des Bundes die Kantone sind (aus denen er sich staatsrechtlich konstituiert) und anderseits die Gemeinden Körperschaften des kantonalen Rechts sind.

Autonomie[Bearbeiten]

Der Umfang der Gemeindeautonomie wird durch das jeweilige kantonale Recht geregelt. Grundsätzlich verfügen die politischen Gemeinden über eine «allgemeine Residualkompetenz», wobei diese je nach Kanton einen sehr unterschiedlichen Umfang aufweisen kann. Im Allgemeinen kann man sagen, dass die Gemeindeautonomie von Ost nach West abnimmt; am grössten ist sie traditionell im Kanton Graubünden, der bis Mitte des 19. Jahrhunderts eine Föderation aus Gemeinden bildete.

Auch die Organisationsautonomie der Gemeinden, also der Grad, wie weit das kantonale Recht Vorgaben zur Ausgestaltung der kommunalen Behörden, der direktdemokratischen Volksrechte usw. macht, unterscheidet sich innerhalb der Schweiz sehr stark. Beträchtlich ist sie in den Kantonen Zürich, Bern, Uri, Obwalden, Basel-Landschaft, Graubünden und Thurgau; besonders gering hingegen in Schwyz, Freiburg, Waadt, Genf und Jura. Ausgebaut wurde sie in den letzten Jahrzehnten im Kanton Basel-Stadt. Die den Gemeinden vom kantonalen Recht überlassenen organisationsrechtlichen Freiräume werden in der Regel von den sogenannten Gemeindeordnungen (in Schaffhausen und Graubünden Gemeindeverfassung, in Bern und Wallis auch Organisationsreglement und in Uri Gemeindesatzung genannt) ausgefüllt, die der Genehmigung durch die Kantonsregierung bedürfen. In den Kantonen Waadt und Genf hingegen wird die Gemeindeorganisation vollständig durch den kantonalen Gesetzgeber normiert.

Die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung – die auch von der Schweiz ratifiziert wurde – weist in der Präambel darauf hin, dass die kommunalen Gebietskörperschaften eine der wesentlichen Grundlagen jeder demokratischen Staatsform sind und dass dieses Recht auf kommunaler Ebene am unmittelbarsten ausgeübt werden kann. Den Schutz und die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung erachtet sie als wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europas, das sich auf die Grundsätze der Demokratie und der Dezentralisierung der Macht gründet.

Versammlungsgemeinden und Parlamentsgemeinden[Bearbeiten]

Gemeindeversammlung[Bearbeiten]

In der grossen Mehrheit der politischen Gemeinden, deren zusammengerechnete Einwohnerzahl allerdings relativ bescheiden ist, steht der kommunalen Exekutive die Gemeindeversammlung als Legislative gegenüber, in der sich die stimmberechtigte Bevölkerung versammelt, um über das Budget, die Rechnung und grundlegende Erlasse zu befinden. In den übrigen, oft bevölkerungsreichen politischen Gemeinden tritt ein Gemeindeparlament (manchenorts auch Einwohnerrat genannt) an die Stelle der Gemeindeversammlung.