Privatsphäre

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Privatsphäre bezeichnet den nichtöffentlichen Bereich, in dem ein Mensch, unbehelligt von äußeren Einflüssen, sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wahrnimmt. Das Recht auf Privatsphäre ist als Menschenrecht in allen modernen Demokratien verankert. Dieses Recht kann aufgrund des öffentlichen Interesses an einer Person oder zum Zwecke der Strafverfolgung eingeschränkt werden.

Schutz der Privatsphäre[Bearbeiten]

Europarat und Europäische Union[Bearbeiten]

Der Schutz der Privatsphäre ist im Artikel 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 sowie in Artikel 7 der Grundrechtecharta der EU festgelegt.

Quellen[Bearbeiten]

  • Gernot Böhme / Ute Gahlings (Hrsg.): Kultur der Privatheit in der Netzgesellschaft. Aisthesis, Bielefeld 2018, ISBN 978-3-8498-1265-2.