Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin (in der Schweiz je nach Kanton auch Advokat, Fürsprecher und Fürsprech genannt; von althochdeutsch reht „Recht, Rechtssache, Gesetz“ und anawalto „wer Gewalt über etwas hat“) ist eine Berufsbezeichnung für einen juristischen Beistand (Anwalt). Anwälte gehören mit den Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern sowie (teilweise) den Notaren zu den rechts- und wirtschaftsberatenden Freien Berufen. Mit allen Fragen rund um den Beruf des Rechtsanwalts befasst sich – seit 1988 in Deutschland auch institutionell – das Anwaltsrecht. Von einem „Titularanwalt“ spricht man bei zugelassenen Rechtsanwälten, die keine Mandate übernehmen. Sie führen die Berufsbezeichnung häufig aus Imagegründen oder um Mitglied in einem Rechtsanwaltsversorgungswerk werden zu können und dort Altersversorgungsansprüche zu erwerben. Außerdem gestattet § 17 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) der zuständigen Rechtsanwaltskammer, einem Anwalt, der wegen hohen Alters oder Gebrechen auf die Zulassung verzichtet, die Erlaubnis zu erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.

Geschichte[Bearbeiten]

Im antiken Athen hatte eine Prozesspartei ihre Sache vor Gericht mit zwei Plädoyers zu vertreten. Es war dabei einem Freund oder Verwandten gestattet, eine dieser Parteien als „Fürsprech“ oder Synegor (gr. synēgoros) zu unterstützen. Wer professionelle Hilfe suchte, konnte den Fall einem Logographen schildern. Der Logograph verfasste dann eine Rede, welche die Prozesspartei auswendig lernte und vor Gericht vortrug. Die Logographen unterschieden sich von den Synegoren dadurch, dass sich ihre Aufgabe auf das Verfassen des Plädoyers beschränkte und sie gegen Entlohnung tätig wurden, was den Synegoren verboten war. Rechtsanwälte im heutigen Sinne gab es nicht. Der Rhetorik kam im demokratischen Athen des vierten Jahrhunderts v. Chr. eine herausragende Bedeutung zu, insbesondere in der Volksversammlung und bei den Gerichten, die mit durch Los bestimmten Laienrichtern besetzt waren. Es gab zahlreiche Rhetoriklehrer, und Rhetorikhandbücher kamen auf. Der griechische Philosoph Aristoteles unterschied Rhetorik in drei Gattungen:

  1. Gerichtsrede (gr. γένος δικανικόν (génos dikanikón), lat. genus iudiciale)
  2. Beratungsrede; politische Entscheidungsrede (gr. γένος συμβουλευτικόν génos symbouleutikón, lat. genus deliberativum)
  3. Lob- und Festrede (gr. γένος ἐπιδεικτικόν (génos epideiktikón), lat. genus demonstrativum oder genus laudativum)

Er definierte Rhetorik als „Fähigkeit, bei jeder Sache das möglicherweise Überzeugende (pithanon) zu betrachten“. An den zeitgenössischen Rhetoriklehrern kritisierte schon Aristoteles, dass sie die Argumentation vernachlässigten und ausschließlich auf Emotionserregung abzielten, etwa durch Verhaltensweisen wie Jammern oder Mitbringen der Familie zur Gerichtsverhandlung, wodurch ein sachbezogenes Urteil der Richter verhindert werde. Ein eindrucksvolles Zeugnis, wie Rhetorik und juristische Argumente aber auch zusammenspielen konnten, findet sich in den Reden von Demosthenes und Aischines<ref>Aisch 3</ref> im Prozessbericht zu Über den Ehrenkranz.

Da es nicht jedem lag, die richtigen Worte bei Gericht zu finden, kam es später aber zu Berufsrednern die auch bei Gericht sprechen durften, deren Rechtskenntnis aber zweitrangig war. Vielmehr mussten sie zur Beeinflussung der Entscheidung des Richters nur allgemein die Kunst der Rhetorik beherrschen.

Der römische Kaiser Augustus verlieh einzelnen Juristen das Recht, Rechtsgutachten oder Responsien zu erteilen. Es kann angenommen werden, dass diese mit höchsten Weihen versehenen Gutachten Urteilscharakter aufwiesen und den entsprechenden Juristen daher eine sehr große beinahe legislative Kompetenz zustand. Zum ersten Mal wurden Juristen zu einer anerkannten und geschützten, staatlich kontrollierten sozial einheitlich organisierten Berufsgruppe. Vorher als reine Privatpersonen frei davon, konnte der Princeps nun auch eingreifen und regulieren. Bei Schwurgerichten, vor denen mit der Popularklage jeder Bürger anklagen konnte, war es dem Angeklagten erlaubt Advocati (ähnlich Anwälten aber nicht Advokaten) für sich auftreten zu lassen. Als Tätigkeitsbereich kam neben den Beisitzern bei Gericht (Assessores) und der Tätigkeit des Respondierjuristen, die Tätigkeit des Redners vor Gericht in Betracht. Diese Advocati waren wohl von anderer Qualität als die reinen Respondierjuristen. Während letztere sicherlich Theoretiker und Spezialisten waren, waren die Advocati oftmals ganz pragmatische Verteidiger ihres Auftraggebers. Oftmals waren es nur geschulte Redner mit wiederum ihrerseits rechtlicher Beratung oder einer eher geringen juristischen Bildung. Diese wurden, weil sie das in der römischen Spätzeit altertümliche Kleidungsstück der Toga zu tragen hatten, nicht nur Advocati, sondern auch Togati (mit der Toga Bekleidete) genannt. Ob diese nun Redner waren, oder eine Fachausbildung hatten, kann nur gemutmaßt werden. Eine Verordnung des Kaisers Leo aus dem Jahre 460 n. Chr. verfügte zwar eine Ausbildung zum Juristen als Voraussetzung für derartige Tätigkeiten, bezog sich aber anscheinend nur auf das höchste Gericht.

Über die historischen Anfänge der Anwaltschaft in Deutschland ist wenig bekannt.