Reichskammergericht

Aus Twilight-Line Medien

Das Reichskammergericht war von seiner Gründung im Jahr 1495 unter dem deutschen König und späteren Kaiser Maximilian I. bis zu seiner Auflösung 1806 neben dem Reichshofrat das oberste Gericht des Heiligen Römischen Reichs. Es hatte die Aufgabe, ein geregeltes Streitverfahren an die Stelle von Fehden, Gewalt und Krieg zu setzen. Zuerst hatte das Gericht seinen Sitz in Frankfurt am Main. Nach Zwischenstationen in Worms, Augsburg, Nürnberg, Regensburg, Speyer und Esslingen am Neckar war es ab 1527 in Speyer und nach dessen Zerstörung im Pfälzischen Erbfolgekrieg von 1689 bis 1806 in Wetzlar ansässig.

Name[Bearbeiten]

Das Gericht wird in der Reichskammergerichtsordnung von 1495 in der Präambel als Unser und des Hailigen Reichs Camergericht bezeichnet. In den meisten Fällen heißt es in der Ordnung schlicht camergericht oder einige Male auch als unser kql. und ksl. camergericht. Erst seit dem Westfälischen Frieden bzw. dem Jüngsten Reichsabschied wird verstärkt die Bezeichnung kaiserliches und des Reichs Kammergericht, häufig vereinfacht kaiserliches Reichs Kammergericht, verwendet und damit der duale Charakter des Gerichts deutlicher betont. Die Bezeichnung Reichskammergericht kommt im späten 18. Jahrhundert gelegentlich in Gebrauch, aber niemals in offiziellen Dokumenten und nur selten in der sogenannten Kameralliteratur.

Während seines Bestehens selbst gab es eine Vielzahl von Bezeichnungen für das Reichskammergericht. Nach Johann Jacob Moser hatte es in den Reichsgesetzen und anderen Staatsschriften folgende Benennungen: Ihro Röm. Kayserliche und Reichs-Cammer-Gericht, die Kayserliche Cammer, die Cammer das Cammer-Gericht, Judicium Camerae Imperialis, Camera Imperialis, Camera Judicium Camerale, Collegium Camerale; etc.

Erst seit dem Werk von Rudolf Smend aus dem Jahr 1911 hat sich die heutige Bezeichnung eingebürgert und wird fast durchgängig in der Literatur verwendet. Diese Bezeichnung ist also eine Vereinbarung der Historiker und ist nicht quellentreu, da man eigentlich vom Kaiserlichen Reichskammergericht reden müsste.