Schriftstück

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Schriftstücke sind Informationsträger, die Schrift enthalten.

Allgemeines[Bearbeiten]

Ein Schriftstück muss vom Begriff her etwas Schriftliches beinhalten. Nach der strafrechtlichen Definition des Bundesgerichtshofes (BGH) ist Schrift eine stofflich verkörperte Zusammenstellung von Zeichen, „die durch Augen oder Tastsinn wahrnehmbar sind, unmittelbar Worte und mittelbar Gedankeninhalte darstellen“. Zudem muss sie eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen, also über einen längeren Zeitraum erhalten bleiben. Diese Definition ist weiter gefasst als die Bedeutung des Wortes „Schriftstück“ im umgangssprachlichen Sinn. Im Duden wird ein Schriftstück als „offiziell schriftlich Niedergelegtes“ oder „offizielles, amtliches Schreiben“ beschrieben. Das Schriftstück ist das Transport- und Beweismittel, um einen bestimmten Gedankeninhalt zu vermitteln. In dieser Form sind Schriftstücke von erheblicher rechtlicher und tatsächlicher Bedeutung. Gesetze und Rechtsprechung verwenden daher den Begriff Schriftstück sehr häufig, vermeiden jedoch eine Legaldefinition und setzen seine Bekanntheit voraus. Damit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.

Anforderungen[Bearbeiten]

Ein Schriftstück muss das Entwurfsstadium überwunden haben und mit Wissen und Wollen seines Ausstellers in Verkehr gebracht worden sein (Rechtsverkehrswille). Schriftlichkeit im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt daher eine Schriftform und grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift. Elektronische Dokumente gelten dann als Schriftstück, wenn sie eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz aufweisen. Das Schriftstück hat einen Aussteller und mindestens einen Empfänger.