Gesetzgebungsverfahren (Deutschland): Unterschied zwischen den Versionen

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Auf [[Bundesebene (Deutschland)|Bundesebene]] richtet sich das Gesetzgebungsverfahren im Wesentlichen nach den Festlegungen im [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] (GG), der [[Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages]] (GO BT) und der [[Geschäftsordnung des Bundesrates (Deutschland)|Geschäftsordnung des Bundesrates]] (GO BR). Jedes Land regelt seine Landesgesetzgebung selbständig. In allen Ländern besteht, im Gegensatz zum Bund, die Möglichkeit der [[Volksgesetzgebung#Deutschland|Volksgesetzgebung]].
Auf [[Bundesebene (Deutschland)|Bundesebene]] richtet sich das Gesetzgebungsverfahren im Wesentlichen nach den Festlegungen im [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] (GG), der [[Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages]] (GO BT) und der [[Geschäftsordnung des Bundesrates (Deutschland)|Geschäftsordnung des Bundesrates]] (GO BR). Jedes Land regelt seine Landesgesetzgebung selbständig. In allen Ländern besteht, im Gegensatz zum Bund, die Möglichkeit der [[Volksgesetzgebung#Deutschland|Volksgesetzgebung]].


Voraussetzung für ein rechtmäßiges Verfahren ist zunächst, dass die Gesetzgebungskompetenz nach {{Art.|70|gg|juris}} ff. für den zu regelnden Sachverhalt beim Bund liegt. Die Initiative für ein [[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]] kann von der [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]], dem [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrat]] oder aus „der Mitte des Bundestages“ (Art. 76 Abs. 1 GG i.V.m § 76 GOBT) ausgehen. In letzterem Fall müssen eine [[Fraktion (Bundestag)|Fraktion]] oder fünf Prozent der [[Mitglied des Bundestages|Mitglieder des Bundestages]] den Vorschlag unterstützen (§ 76 GOBT).
Voraussetzung für ein rechtmäßiges Verfahren ist zunächst, dass die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 ff. für den zu regelnden Sachverhalt beim Bund liegt. Die Initiative für ein [[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]] kann von der [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]], dem [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrat]] oder aus „der Mitte des Bundestages“ (Art. 76 Abs. 1 GG i.V.m § 76 GOBT) ausgehen. In letzterem Fall müssen eine [[Fraktion (Bundestag)|Fraktion]] oder fünf Prozent der [[Mitglied des Bundestages|Mitglieder des Bundestages]] den Vorschlag unterstützen (§ 76 GOBT).


Dieses Initiativrecht wird durch das Einbringen eines [[Gesetzentwurf]]s ausgeübt. Der Verfahrensgang ist je nach Initiator unterschiedlich:
Dieses Initiativrecht wird durch das Einbringen eines [[Gesetzentwurf]]s ausgeübt. Der Verfahrensgang ist je nach Initiator unterschiedlich:

Version vom 16. August 2023, 01:21 Uhr

Gesetzgebungsverfahren in Deutschland sind auf Bundesebene und in den Ländern geregelt. Am Gesetzgebungsverfahren sind stets bestimmte Verfassungsorgane beteiligt.

Auf Bundesebene richtet sich das Gesetzgebungsverfahren im Wesentlichen nach den Festlegungen im Grundgesetz (GG), der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO BT) und der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR). Jedes Land regelt seine Landesgesetzgebung selbständig. In allen Ländern besteht, im Gegensatz zum Bund, die Möglichkeit der Volksgesetzgebung.

Voraussetzung für ein rechtmäßiges Verfahren ist zunächst, dass die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 ff. für den zu regelnden Sachverhalt beim Bund liegt. Die Initiative für ein Bundesgesetz kann von der Bundesregierung, dem Bundesrat oder aus „der Mitte des Bundestages“ (Art. 76 Abs. 1 GG i.V.m § 76 GOBT) ausgehen. In letzterem Fall müssen eine Fraktion oder fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages den Vorschlag unterstützen (§ 76 GOBT).

Dieses Initiativrecht wird durch das Einbringen eines Gesetzentwurfs ausgeübt. Der Verfahrensgang ist je nach Initiator unterschiedlich:

  • Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung geht zunächst zur Stellungnahme an den Bundesrat, dann zurück zur Bundesregierung, die eine Gegenäußerung verfassen kann. Daraufhin bringt die Bundesregierung den Entwurf in den Bundestag ein.
  • Ein Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages wird direkt im Parlament behandelt.
  • Ein Gesetzentwurf des Bundesrates ist dem Bundestag durch die Bundesregierung zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG).

In allen Fällen ist der Bundestag das erste Beschlussorgan für die Annahme eines Gesetzes.

Vor einem Gesetzgebungsverfahren (GGV) und auch währenddessen finden oft informelle politische Spitzengespräche statt, zum Beispiel Bund-Länder-Gespräche. Oppositionsparteien im Bundestag, die auch an Regierungskoalitionen in Bundesländern beteiligt sind, können versuchen, auf diesem Wege ein GGV zu beeinflussen.