Volksgesetzgebung

Aus Twilight-Line Medien

Der Begriff Volksgesetzgebung bezeichnet ein Gesetzgebungsverfahren mit dem Gesetze unmittelbar durch das Wahlvolk erlassen, geändert oder revidiert werden. In einer ausschließlich direkten Demokratie ist dies der übliche Weg der Gesetzgebung. In einem demokratischen System mit Repräsentation (z.B. repräsentative Demokratie, halbdirekte Demokratie) kann die Volksgesetzgebung durch einzelne Instrumente der direkten Demokratie punktuell und ergänzend zur ansonsten mittelbaren Gesetzgebung hinzutreten. Da die weit überwiegende Zahl der Demokratien weltweit grundsätzlich repräsentativ ausgestaltet sind, ist die Volksgesetzgebung – sofern vorhanden – in aller Regel in der Form ergänzender, direktdemokratischer Instrumente anzutreffen. Zur Ausübung der Volksgesetzgebung ist ein formalisiertes, gesetzlich fixiertes Volksgesetzgebungsverfahren notwendig, das deren fairen Verlauf gemäß den Grundsätzen einer Freien Wahl regelt.

Deutschland[Bearbeiten]

Die Bundesrepublik Deutschland ist eine föderal strukturierte repräsentative Demokratie, weswegen die Volksgesetzgebung nur mittelbar ist und zumeist nur in der Form ergänzender direktdemokratischer Instrumente vorgesehen ist. Eine Ausnahme stellt Bayern da, wo erfolgreiche Volksbegehren und Volksentscheide direkt als Gesetze übernommen werden. Siehe dazu Volksgesetzgebung in Bayern.

Auf Bundesebene besagt Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG): {{"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen […] ausgeübt." Da sich Wahlen stets auf Personen und Abstimmungen stets auf Sachfragen beziehen, ist eine Volksgesetzgebung somit prinzipiell vom Grundgesetz abgedeckt. In Art. 76 GG hingegen wird das Gesetzgebungsverfahren dargelegt, ohne dass das Volk dort erwähnt wird. Das Bundesverfassungsgericht sowie die überwiegende Zahl der Staatsrechtler interpretiert dies derart, dass eine Volksgesetzgebung auf Bundesebene eingeführt werden kann, allerdings erst nach Ergänzung des Art. 76 GG um entsprechende Formulierungen. 2002 versuchten die damaligen Regierungsparteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen, das Grundgesetz in dieser Richtung zu ändern. Der Entwurf verfehlte dennoch die notwendige Zweidrittelmehrheit. In den Jahren 2006 und 2010 kam es zu weiteren, ebenfalls erfolglosen Versuchen.

Auf der ebenfalls repräsentativ verfassten Länderebene wurde die Volksgesetzgebung bis 1996 in allen Bundesländern eingeführt. Bereits vor der Gründung der Bundesrepublik sahen einige westdeutsche Länderverfassungen eine Volksgesetzgebung vor (z.B. Bayern und Hessen). Nach der Deutschen Wiedervereinigung wurde in den östlichen Bundesländern überall Volksgesetzgebung in die jeweiligen Verfassungen aufgenommen. Etwa zur selben Zeit führten auch diejenigen westlichen Bundesländer, die bis dahin keine Formen direkter Demokratie kannten, entsprechende Regelungen ein (Schleswig-Holstein 1990, Niedersachsen 1993, Hamburg 1996). Die Ausgestaltung der Volksgesetzgebung differiert in den Bundesländern sehr stark und hat dementsprechend eine unterschiedliche Wirksamkeit. Während beispielsweise die Volksgesetzgebung in Bayern, Volksbegehren und Volksentscheide in Berlin und Volksgesetzgebung in Hamburg vergleichsweise niedrigen Hürden unterliegt und regelmäßig zur Anwendung kommt, ist in Hessen die Volksgesetzgebung zwar bereits seit 1946 in der Verfassung verankert, wegen hoher Hürden (die 2018 gesenkt wurden) aber bislang ohne praktische Bedeutung.

Das Volksgesetzgebungsverfahren ist in Deutschland immer als dreistufiges Verfahren ausgestaltet, beginnend mit (je nach Bundesland) einer Volksinitiative beziehungsweise einem Antrag auf ein Volksbegehren, gefolgt vom Volksbegehren und abgeschlossen durch einen Volksentscheid (in Baden-Württemberg: Volksabstimmung).