Kammergut

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Das Kammergut (auch Kameralgut oder Tafelgut) ist ein veralteter Rechtsbegriff, der das Eigentum von Königen, Kaisern oder Fürsten beschrieb.

Allgemeines[Bearbeiten]

Das Kammergut (oder Domanium, Domanial) war sowohl von seinem geschichtlichen Ursprung her als auch nach den zur Reichszeit anerkannten Rechtsgrundsätzen Eigentum der regierenden Familien. Kammergüter durften deshalb nicht „Staatsgut“ in dem gewöhnlich damit verbundenen Sinn genannt werden. Das Kammergut war an die Regierungsfunktion der regierenden Landesherren gebunden, so dass es im Wege der Staatensukzession auf den Regierungsnachfolger überging. Die Güter der römisch-deutschen Könige bzw. Kaiser werden als Reichsgut bezeichnet.

Quellen[Bearbeiten]

  • Reinhard Mußgnug: Das Finanzverfassungsrecht in den Thüringischen Fürstentümern – Seiner Zeit weit voraus oder weit hinterher? In: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte. 24. Jg. 2002, S. 290–311