Landrecht (Mittelalter)

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Als Landrecht bezeichnet man das im Mittelalter und in der frühen Neuzeit in einem Land des Heiligen Römischen Reiches geltende Partikularrecht. Die sich in den Territorien des Reiches seit dem 12. Jahrhundert herausbildenden Landrechte haben sich aus den älteren Stammesrechten der Sachsen, Alamannen, Bajuwaren und Böhmen entwickelt. Durch Privilegien und Gesetze der Landesfürsten sowie die Spruchpraxis der Landgerichte wurden diese alten Rechte ergänzt und weiterentwickelt. Später wurde auch römisches Recht rezipiert und in die Landrechte aufgenommen. Auf die Bürger der Städte wurde das Landrecht nur subsidiär angewendet, denn sie standen zunächst unter dem Stadtrecht und der autonomen Gerichtsbarkeit ihrer Kommunen als eigenen Rechtsbezirken.

Inhalt[Bearbeiten]

Die Landrechte enthielten Bestimmungen für alle möglichen Rechtsbereiche: Strafrecht, Privatrecht, Polizei, Lehns- und Verfassungsrecht. Dabei wurden diese Gebiete nicht unbedingt ganz abgedeckt. Oft galten daneben auch Sächsisches und römisches Recht sowie neuere reichsrechtliche Bestimmungen.

In der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezeichnet Landrecht auch die Einbürgerung in ländlichen Kommunen unter Sonderkonditionen, ähnlich dem Burgrecht von Städten.

Quellen[Bearbeiten]

  • Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346. Edition, Übersetzung und Kommentar von Hans Schlosser und Ingo Schwab. Köln u. a. 2000. ISBN 3-412-04300-1