Form (Recht)

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Die Form ist im Recht die äußere Gestaltung eines Rechtsgeschäfts oder einer Rechtshandlung.

Allgemeines[Bearbeiten]

Die Privatautonomie ist das Recht der Rechtssubjekte, ihre privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten. Zu ihr gehört die Vertragsfreiheit als tragendem Prinzip des Schuldrechts. Ihr wiederum untergeordnet ist der Grundsatz der Formfreiheit, der die Abgabe von Willenserklärungen und den Abschluss von Rechtsgeschäften ohne Einhaltung einer bestimmten Form ermöglicht. Deshalb sind auch mündlich, durch Gebärdensprache (Handschlag, Kopfnicken) und sogar stillschweigend abgeschlossene Verträge allgemein wirksam. Diese generelle Formfreiheit erleichtert und beschleunigt den Rechtsverkehr insbesondere bei Massengeschäften des Alltags (Kauf im Supermarkt).

Die meisten Gesetze gehen deshalb von diesem Grundsatz der Formfreiheit aus und überlassen es den Vertragsparteien, die Form ihres Erklärungsmittels frei zu wählen (formlose Geschäfte). Das wichtigste Gesetz des deutschen Privatrechts, das BGB, erwähnt diese generelle Formfreiheit zwar nicht, sie kann jedoch mittelbar aus den wenigen formbedürftigen Regelungen entnommen werden. Das gilt auch für andere Rechtsnormen. So ist auch das Verwaltungsverfahren gemäß § 10 VwVfG nicht an bestimmte Formen gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen; es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Daraus lässt sich schließen, dass Formvorschriften weder der Einfachheit noch der Zügigkeit dienen. Formgebundenheit ist daher eine Ausnahmeregelung.

Dort, wo ausnahmsweise Formvorschriften diese Formfreiheit einschränken, machen sie die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Rechtshandlung von der Wahrung einer bestimmten Form (z.B. Schriftform, Eintragung bei Registern, Beiziehung von Zeugen, Registrierung bei Gericht) abhängig. Sie zwingen die Parteien zur Einhaltung der Form, weil ansonsten ungünstige Rechtsfolgen drohen.