Gerichtsorganisation in Deutschland

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Die Gerichtsorganisation in Deutschland ist Teil des Staatsorganisationsrechts und betrifft die Gerichte im Bund und in den Ländern. Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut und wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt (Art. 92 GG). Die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren einschließlich des zulässigen Rechtswegs ergeben sich aus den einfachgesetzlich geregelten Prozessordnungen und dem Gerichtsverfassungsgesetz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG).

Auf Bundesebene gibt es als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht (Art. 95 GG). Daneben bestehen das Bundespatentgericht, die Wehrstrafgerichte, das Bundesdisziplinargericht und die Truppendienstgerichte (Art. 96 GG).

Es wird unterschieden zwischen der Verfassungsgerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeit.

Die Fachgerichtsbarkeit besteht aus fünf Zweigen:

Unter Fachgerichtsbarkeit im engeren Sinne werden die Gerichte ohne die ordentlichen Gerichte verstanden.

Ausnahmegerichte sind unzulässig (Art.101 Abs. 1 Satz 1 GG).

Verfassungsgerichtsbarkeit[Bearbeiten]

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Funktion des Verfassungsgerichts auf Bundesebene wahr. Daneben bestehen Verfassungsgerichte der Länder. Zwischen den Verfassungsgerichten der Länder und dem Bundesverfassungsgericht besteht kein Instanzenverhältnis.

Wichtigste Einrichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene ist die Verfassungsbeschwerde, die einen Anteil von 90 % aller Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einnimmt. Diese ist jedoch keine Erweiterung des fachgerichtlichen Instanzenzuges, das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Einzelnen als außerordentlicher Rechtsbehelf zur prozessualen Durchsetzung seiner Grundrechte oder der diesen gleichgestellten Rechte beim Bundesverfassungsgericht gewährt. Daneben ist das Bundesverfassungsgericht auch zuständig für Normenkontrollverfahren, Wahlprüfungen, Parteienverbote, Organstreitigkeiten oder Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern bzw. einem einzelnen Land wie auch zwischen Ländern untereinander (Art. 93 GG).

Quellen[Bearbeiten]