Verfassungsgerichtsbarkeit

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Die Verfassungsgerichtsbarkeit prüft die Vereinbarkeit von Hoheitsakten, insbesondere Gesetzen, mit der Verfassung des jeweiligen Staates. Sie hat dabei die Befugnis, die Verfassungswidrigkeit solcher Akte festzustellen. Die Folgen einer solchen Erklärung sind vom jeweiligen Rechtskreis abhängig.

Geschichte[Bearbeiten]

Eine Verfassungsgerichtsbarkeit wurde bereits 1610 in England gefordert, als vor Gericht fraglich wurde, ob Parlamentshandlungen (also Gesetze im formellen Sinn), die gegen Rechtsgrundsätze verstoßen, der gerichtlichen Kontrolle unterworfen seien, die sie daraufhin für nichtig befinden könne. Im Sinn des britischen Richters Sir Edward Coke lag die Bindung der Legislative an die Verfassung beziehungsweise bestimmte Rechtsgrundsätze (The Bonham Case). Durchsetzen konnte sich diese Haltung jedoch in Großbritannien nicht. Dagegen wurde dieses Verfassungsverständnis in den amerikanischen Kolonien übernommen und in der amerikanischen Verfassung von 1787 betont.

Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten (Supreme Court) stellte im Jahr 1803 fest, dass er befugt sei, Bundesgesetze für verfassungswidrig und nichtig zu erklären und somit ihre Anwendung zu verhindern (sogenannte Verwerfungskompetenz). Damit war das Institut der Normenkontrolle aus dem Fall Marbury v. Madison geboren. Diese Rechtsprechung ist anfangs als Relativierung der strengen Gewaltenteilung teilweise auf (heftige) Kritik gestoßen.

In Deutschland enthielt die Paulskirchenverfassung bereits die Grundlage einer Verfassungsbeschwerde, die jedoch gegen den Widerstand der Bundesfürsten keine praktische Geltung erlangen konnte. So bliebe eine Verfassungsgerichtsbarkeit blieb bis zur Weimarer Republik eine Idee. Die Weimarer Verfassung von 1919 sah zwar eine Verfassungsgerichtsbarkeit in Form eines Reichsstaatsgerichtshofes vor. Dieser war jedoch nur für Streitigkeiten zwischen dem Reich und den Ländern zuständig. Der erste allein zur Verfassungsgerichtsbarkeit berufene Gerichtshof wurde 1920 mit dem Inkrafttreten des Bundes-Verfassungsgesetzes in Österreich geschaffen. Es ist das älteste ausschließliche Verfassungsgericht weltweit, seine Entscheidungen lauten auf Aufhebung und nicht bloß auf Nichtanwendung von Gesetzen und Bestimmungen. In Deutschland wurde erst nach dem Zweiten Weltkrieg mit dem Bundesverfassungsgericht eine echte Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen.

Quellen[Bearbeiten]