Kurzwaffe

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Kurzwaffen bilden eine Kategorie zur Typologie von Waffen. Klassifiziert werden damit Schusswaffen bzw. Handfeuerwaffen nach den Begriffsbestimmungen des deutschen Waffengesetzes (WaffG). Es handelt sich definitionsgemäß um alle Schusswaffen, die keine Langwaffen sind – das heißt, die als Waffe oder in bestimmten Teilen gewisse Höchstlängen nicht überschreiten.

Definition[Bearbeiten]

Die waffenrechtliche Legaldefinition lautet:

Zitat

Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. Quelle = WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen

Quellen[Bearbeiten]

  • Waffenrecht. Waffengesetz, Beschussgesetz, Sprengstoffgesetz, Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und Durchführungsvorschriften. Textausgabe. = WaffR. Mit Sachverzeichnis und einer Einführung von Joachim Steindorf. Sonderausgabe, 13. überarbeitete Auflage. Deutscher Taschenbuch-Verlag u. a., München 2007