Schusswaffe

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Schusswaffe ist ein Begriff zur Typologie von Waffen. Der Begriff der Schusswaffe ist ein Überbegriff, der alle Vorrichtungen einschließt, die etwas verschießen, also ballistische Geräte im weitesten Sinn, zu aggressiven oder defensiven Zwecken in Kampfhandlungen, zur Jagd, zur Tötung (Notwehr, Einsatzmittel, Hinrichtung, Mord, Selbsttötung), zur Injektion aus sicherer Entfernung, zur Signalgebung, zum Sport oder zu wissenschaftlichen Zwecken (z. B. Markierung, Vermessung). Hierin sind zum einen die Feuerwaffen insbesondere die Handfeuerwaffen, zum anderen die mechanischen Schusswaffen (wie z. B. Katapult, Bogen) zu nennen. Wehrtechnisch gehören die Schusswaffen ihrerseits der Überkategorie der Fernwaffen an.

Das Verb „schießen“ ist über protogermanisch **skeutaną auf die indogermanische Wurzel *(s)keud– „werfen, schießen, vorantreiben“ zurückzuführen. Das Nomen „Waffe“ stammt vom germanischen Neutrum *wēpną und bedeutet ursprünglich „Kampfgerät“. Der Begriff „Waffe“ hat sich allerdings z. B. auch bei der Jagd eingebürgert, obwohl Jagdwaffen nicht zum Kampf dienen.

Feuerwaffen lassen sich in mehrere Komponenten zerlegen. Pistolen bestehen aus dem Lauf mit Patronenlager sowie dem Gehäuse der Waffe, welches die Griffschalen, das Magazin und den Verschluss der Waffe trägt. Revolver verfügen anstelle von Verschluss und Magazin über die Revolvertrommel. Gewehre bestehen aus dem Lauf bzw. Rohr mit Patronenlager sowie dem Schaft (als Vorderschaft und Kolben, bzw. der Basküle bei Kipplaufwaffen), der bei vollautomatischen Sturmgewehren auch das Magazin trägt. Als fest montierbares Zubehör gibt es Schalldämpfer und Laserpointer zur Zielerfassung (die bei Faustfeuerwaffen am Bügel des Abzugs montiert werden) sowie Zweibeine und Zielfernrohre für Gewehre.

Arten von Schusswaffen[Bearbeiten]

Nach der Antriebsart des Geschosses[Bearbeiten]

  • Feuerwaffen sind Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet werden und ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird.
    • Handfeuerwaffen bezeichnet Feuerwaffen, im engeren Sinne nur Feuerwaffen, die mit den Händen bedient werden, und die durch eine Person transportiert und gehandhabt werden können – die auch als Langwaffen bezeichnet werden, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet.
    • Faustfeuerwaffen sind Schusswaffen, die mit einer Hand bedient werden, und die nicht unter die Definition einer Langwaffe fallen. In der Regel handelt es sich um Pistolen und Revolver. Der Begriff Kurzwaffe ist kein Begriff der Waffentechnik und nicht mit dem Begriff der Faustfeuerwaffe gleichzusetzen. Zu den Kurzwaffen zählen neben den Faustfeuerwaffen auch solche mit gekürztem Lauf wie kurze Maschinenpistolen und im nicht-behördlichen Bereich halbautomatische Selbstladepistolen.
  • Druckluftwaffen (umgangssprachlich auch Luftdruckwaffen) sind Schusswaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Gase (Pressluft, Kohlendioxid (CO2), vorkomprimierte Luft) verwendet werden. Da diese Waffen kein Schießpulver benötigen, ist der Betrieb einer solchen Waffe vergleichsweise günstig. Sie werden fast ausschließlich für den Schießsport verwendet. Die verwendete Luft wird entweder durch einen seitlichen Spannhebel vorkomprimiert in der Waffe bis zur Schussabgabe gespeichert oder aus einer angeschraubten Speicherpatrone im Moment der Schussabgabe zugeführt.
  • Federdruckwaffen sind Waffen, bei denen die Geschosse durch die Rückstellkraft einer zuvor gespannten Feder angetrieben werden. Durch die angespannte Feder wird bei Auslösen des Abzuges entweder das Projektil direkt angetrieben oder mit über einem Kolben ein plötzlicher Luftüberdruck erzeugt, der das Projektil durch den Lauf treibt. Wie bei den Druckluftwaffen sind deshalb die Kosten pro Schuss gering. Diese Waffen, mit einem deutlichen Prellschlag bei der Schussauslösung, wurden überwiegend im Schießsport verwendet, sind jedoch mittlerweile veraltet.

Quellen[Bearbeiten]

  • Waffengesetz Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen