Non-Profit-Organisation

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Eine Non-Profit-Organisation (NPO; deutsch: nicht gewinnorientierte Organisation) verfolgt, im Gegensatz zur For-Profit-Organisation (gewinnorientierte Organisation), keine wirtschaftlichen Gewinnziele. Sie dient beispielsweise sozialen, kulturellen oder wissenschaftlichen Zielen ihrer Mitglieder, die in gemeinnütziger oder eigennütziger Weise verfolgt werden können. Dies ist meistens in einer Satzung festgelegt.

Definition[Bearbeiten]

Der Begriff „Non-Profit-Organisation“ ist weder im alltäglichen Sprachgebrauch noch in den Fachwissenschaften einheitlich und eindeutig definiert. Zahlreiche Autoren weisen darauf hin, dass mit der Bezeichnung „Non-Profit“ zunächst nur eine Negativ-Abgrenzung vorgenommen wird. So werden unter dem Terminus in der Regel Organisationen zusammengefasst, die nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgen und keine öffentlichen Verwaltungsbehörden sind. Darunter fallen sowohl verschiedene öffentliche Institutionen (z.B. Schulen, Museen und Theater, Kliniken) als auch sehr unterschiedliche private Vereinigungen (z. B. Parteien, Stiftungen, Bürgerinitiativen, gemeinnützige Organisationen, Selbsthilfegruppen oder Vereine, die lediglich der eigenen Freizeitgestaltung dienen).

Ergänzung zu Staat und Markt[Bearbeiten]

Non-Profit-Organisationen nehmen bestimmte Zwecke der Bedarfsdeckung, Förderung oder Interessenvertretung bzw. Beeinflussung (Sachzieldominanz) für ihre Mitglieder (Selbsthilfe) oder Dritte wahr. Die Organisationen gehören zum Nonprofit-Bereich.

Leitung[Bearbeiten]

Als Vereine, Verbände, Selbstverwaltungskörperschaften, gemeinnützige Gesellschaften (gGmbH, gUG oder gAG), Genossenschaften oder Stiftungen werden sie von gewählten Ehrenamtlichen geleitet und können durch freiwillige Helfer in ihrer Arbeit unterstützt werden. Ihre Leitungsorgane können gewählt oder, wie bei Stiftungen, durch bestimmte Personen oder Institutionen berufen werden.

Gemeinnützigkeit[Bearbeiten]

In Deutschland wird eine eventuelle Gemeinnützigkeit im Rahmen eines staatlichen Anerkennungsverfahrens bei Beantragung von Gemeinnützigkeitsstatus auf Plausibilität überprüft. Zuständig ist normalerweise das Finanzamt, bei dem eine Befreiung von der Körperschaftsteuer beantragt wird. Der Steuerbescheid dient gleichzeitig als Nachweis der Gemeinnützigkeit und ist Grundlage zur Ausstellung von steuermindernden Zuwendungsbescheinigungen. Typische Rechtsformen von Non-Profit-Organisationen sind dort die gemeinnützige GmbH, die gemeinnützige Aktiengesellschaft und der eingetragene Verein (e. V.).