Pflichtmitgliedschaft

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Pflichtmitgliedschaft ist die durch Gesetz oder Satzung erzwungene konstitutive Mitgliedschaft einer natürlichen oder juristischen Person in bestimmten Organisationen, weil die Personen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind.

„Konstitutiv“ bedeutet hier, dass es diese Personenvereinigung ohne Mitglieder gar nicht geben könnte, weil die Existenz einer Personenvereinigung nur durch ihre Mitglieder gewährleistet ist.

Allgemeines[Bearbeiten]

Unter Mitgliedschaft versteht man das Rechtsverhältnis der Mitglieder zu einer Personenvereinigung. Dieses Rechtsverhältnis entsteht durch (schriftliche) Beitrittserklärung und Zulassung des Beitritts durch die Personenvereinigung (vgl. § 15 GenG). Es handelt sich um einen Aufnahmevertrag, da allgemein kein Aufnahmezwang besteht; er lässt sich weder aus dem Gebot innerparteilicher Demokratie (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) noch als Teil des staatsbürgerlichen status activus aus dem Grundrechtskatalog ableiten. Die Mitgliedschaft ist verbunden mit bestimmten Rechten, zum Beispiel der Teilnahme an eigens für Mitglieder geplanten Aktivitäten, aber auch mit Pflichten, etwa der Entrichtung von festgesetzten Mitgliedsbeiträgen. Die Mitgliedschaft von Personen kann auf Freiwilligkeit beruhen oder durch Zwang entstehen. Freiwillige Mitgliedschaft gibt es beispielsweise in Vereinen. Erforderlich sind hier nach § 56 BGB mindestens sieben Mitglieder. Die Pflichtmitgliedschaft stellt einen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit (im Fall der Closed-Shop-Regelung der Koalitionsfreiheit) dar und ist daher nur in begründeten Fällen zulässig. Als gerechtfertigt gilt sie nur, wenn der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt und dies zur Erreichung erforderlich und angemessen ist.

Bei privatrechtlichen Gesellschaften gibt es keine Mitglieder, sondern Gesellschafter oder Aktionäre.

Rechtsfragen[Bearbeiten]

Die Pflichtmitgliedschaft beruht auf gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zwang, der nicht gegen die Grundrechte der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG), den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) oder die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) verstößt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) betraf die Industrie- und Handelskammern. Zu ihnen gehören gemäß § 2 Abs. 1 IHKG natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige) und zur Gewerbesteuer veranlagt sind, als Pflichtmitglieder. Eine gewerbesteuerpflichtige GmbH hatte sich gegen ihre Beitragspflicht gewehrt, weil sie hierin einen Verstoß gegen die in Vorlage:Art. Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Freiheit und gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) sah. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge ist § 3 Abs. 3 IHKG in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG zu erlassenden Beitragsordnung. Sie wird nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 IHKG von der Vollversammlung beschlossen und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 IHKG. Das BVerfG hält die Beitragspflicht nach § 3 Abs. 2 und 3 IHKG für gerechtfertigt, weil die zugrunde liegende Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern nach § 2 Abs. 1 IHKG auf einer legitimen Zwecksetzung beruhe. Die Kammern erfüllen „legitime öffentliche Aufgaben“; die mit der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 2 und 3 IHKG sowie der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer nach § 2 Abs. 1 IHKG verbundenen Eingriffe in die Handlungsfreiheit der Gewerbetreibenden sind verhältnismäßig. Das Urteil des BVerfG gilt entsprechend auch für alle übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine Berufung auf Artikel 11 der EMRK und weiters auch auf Artikel 20 der EMRK (Niemand darf gezwungen werden einer Vereinigung anzugehören.) ist dann erfolgreich, wenn die Nichtmitgliedschaft die Ordnung nicht gefährdet. Wenn also beispielsweise ein Selbständiger ausschließlich für ein Zwangsmitglied oder andere Zwangsmitglieder arbeitet, so muss dieser Selbständige nicht ebenfalls Zwangsmitglied sein.