Pflicht (Recht)

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Pflicht (duty) oder Rechtspflicht (legal obligation} sind im Recht die einem Rechtssubjekt durch Rechtsnormen oder Vertrag auferlegten Verhaltensregeln.

Allgemeines[Bearbeiten]

Pflicht und Rechtspflicht sind Rechtsbegriffe, die im Recht sehr häufig vorkommen, alleine als Pflicht oder als Wortbestandteil im BGB 945 Mal, im EStG 701 Mal oder im HGB 292 Mal. Der Philosoph Immanuel Kant bezeichnete 1798 die rechtliche Pflicht als die Notwendigkeit einer Handlung aus Achtung vor dem Gesetz. Die Rechtspflicht ist dem Rechtswissenschaftler Hans Kelsen zufolge die primäre und eigentliche subjektive Erscheinungsform des Rechts.

Die wesentliche Funktion eines Rechtssatzes besteht darin, dass er eine Rechtspflicht statuiert. Rechtspflicht ist die vom Recht einem Rechtssubjekt auferlegte Pflicht zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Der die Pflicht Übernehmende hat sein Verhalten so einzurichten, wie es ihm vorgeschrieben wird. Sie ist ein von der Rechtsordnung an Personen gerichteter und von diesen zu befolgender Befehl. Dabei ist das Ziel der Rechtsordnung nicht der Gehorsam des Pflichtigen, sondern die Herstellung des gewünschten Zustandes. Bestimmte Sachverhalte werden im Gesetz als unerwünscht beschrieben, werden sie dennoch verwirklicht, droht eine Rechtsfolge. Zur Vermeidung der Rechtsfolge sollen die Normadressaten gezwungen werden, das unerwünschte Verhalten zu unterlassen.