Rechtsbuch

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Der Ausdruck Rechtsbuch bezeichnet in der Rechtsgeschichte eine private Rechtsaufzeichnung des Mittelalters bzw. der frühen Neuzeit. Der Begriff definiert sich als Gegensatz zu Gesetzen, Verordnungen und anderen durch Inhaber herrschaftlicher oder staatlicher Macht verfasste Rechtstexte. Von den Rechtsbüchern abzugrenzen sind aber auch bloße Lehrbücher und Kommentierungen des herrschaftlichen Rechts.

Inhalt[Bearbeiten]

Zumeist handelt es sich bei einem Rechtsbuch um die private Sammlung einer bereits gewohnheitsrechtlich geltenden Rechtsmaterie. Aber auch die halbwissenschaftlichen, sogenannten „populären“ Schriften der Rezeptionszeit, welche das bis dahin in Deutschland noch fremde, aber mit diesen Büchern stark verbreitete römische Recht aufgezeichnet haben, werden allgemein als Rechtsbücher bezeichnet. Im Grunde wollten auch sie nur geltendes Recht vermitteln, da sie das römische Recht für kaiserlich und damit auch in Deutschland für rechtsverbindlich hielten.

Weil die Rechtsbücher somit regelmäßig vor allem geltendes Recht widerspiegeln sollten, wurden sie vielfach „Spiegel“ genannt. Vorbild war hierbei der Sachsenspiegel, der am Anfang der Rechtsbuchtradition stand.

Einige Rechtshistoriker verlangen als weiteres Kriterium für ein Rechtsbuch, dass dieses später gleich einem Gesetz rechtliche Geltung entfaltete, wie dies insbesondere im Falle des Sachsenspiegels der Fall war. Dieses Kriterium trifft aber nur für einen eher kleinen Teil der Rechtsbücher zu, wird daher überwiegend abgelehnt.