Rechtskraft (Deutschland)

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Der Rechtsbegriff Rechtskraft bezeichnet bestimmte Rechtswirkungen, die von einem gerichtlichen Urteil oder Beschluss ausgehen, sowie die Voraussetzungen, unter denen diese Wirkungen eintreten.

Allgemeines[Bearbeiten]

Die Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen dient der Rechtssicherheit und damit dem Rechtsfrieden. Die Gesetzeskraft und Bestandskraft sind mit der Rechtskraft vergleichbar und betreffen die Rechtswirksamkeit von Rechtsnormen bzw. Verwaltungsakten.

Wirkung[Bearbeiten]

Die Wirkung der Rechtskraft lässt sich mit dem römischen Grundsatz „contra rem iudicatam non audietur“ wie folgt übersetzen: „Gegen eine entschiedene Sache wird man nicht gehört“. Ziel der Rechtskraft ist es somit, die Endgültigkeit richterlicher Entscheidungen wirksam werden zu lassen, um somit dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit zu dienen. Die entgegenstehende Rechtskraft führt daher bei einer erneuten gleichartigen Klage oder einem erneuten gleichartigen Antrag zur Unzulässigkeit. Besondere Fallkonstellationen sind der Möglichkeit der Einleitung eines Abänderungsverfahrens vorbehalten.

Grundsätzlich entfaltet nur der Tenor des Urteils Rechtskraft, also die gerichtliche Entscheidung selbst, nicht jedoch deren Begründung oder etwa Tatsachenfeststellungen. Tenor und Spruchteil sind aber, insbesondere bei abweisenden Urteilen, „im Lichte“ der Gründe zu interpretieren.

In Deutschland wird die Unanfechtbarkeit verwaltungsbehördlicher Entscheidungen im Unterschied zu Österreich als Bestandskraft bezeichnet und ist deutlich von der Rechtskraft abzugrenzen. Obwohl im Bußgeldverfahren bei Ordnungswidrigkeiten zunächst kein Gericht mittels Urteil, sondern die Verwaltungsbehörde mittels Verwaltungsakt entscheidet, erwachsen Bußgeldbescheide nicht lediglich in Bestands- sondern in Rechtskraft, § 84 OWiG.

Weiter zu unterscheiden ist zum einen zwischen formeller Rechtskraft und materieller Rechtskraft, zum anderen zwischen der Rechtskraftwirkung von Prozessurteil und Sachurteil.

Quellen[Bearbeiten]

  • Mehrdad Payandeh: Judikative Rechtserzeugung. Theorie, Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Präjudizien. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155034-8. S. 203.