Reichspräsident

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Der Reichspräsident war das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches von 1919 bis 1934 und im Mai 1945. Das Amt existierte zunächst auf Grundlage des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 und dann auf Grundlage der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919. Mit Ausnahme der noch durch die Nationalversammlung erfolgten Wahl von Friedrich Ebert wurde er direkt vom Volk für sieben Jahre gewählt. Eine Wiederwahl war zulässig, wobei diese Vorschrift aber nur bei der erneuten Wahl Hindenburgs zum Tragen kam. Darüber hinaus war der Reichspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte, er ernannte und entließ den Reichskanzler und er konnte den Deutschen Reichstag auflösen. In den Jahren 1919–1923 und vor allem ab 1930 ergänzte bzw. großteils ersetzte der Reichspräsident mit Notverordnungen die Gesetzgebung des Reichstags.

Aus diesem Grund wird im Rückblick seine Stellung im politischen System oft als zu stark beurteilt (was vielfach mit dem Schlagwort Ersatzkaiser beschrieben wurde). Im Grundgesetz von 1949 wurde das Amt des Bundespräsidenten mit ausdrücklicher Berücksichtigung der Weimarer Jahre bewusst mit wenig Macht ausgestattet.

Der Sozialdemokrat Friedrich Ebert wurde in der Reichspräsidentenwahl 1919 von der Weimarer Nationalversammlung gewählt, sein parteiloser Nachfolger Paul von Hindenburg in den beiden Reichspräsidentenwahlen (Wahl 1925 und Wahl 1932). Nach Hindenburgs Tod im Jahre 1934 übernahm Reichskanzler Adolf Hitler die Funktionen des Amtes des Reichspräsidenten, was er sich in der Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs bestätigen ließ. Hitler nahm überdies die oberste richterliche Entscheidungsgewalt in Anspruch. Testamentarisch bestimmte er vor seiner Selbsttötung Karl Dönitz zum Reichspräsidenten, der das Amt bis zu seiner Verhaftung drei Wochen lang führte.