Unterlassungsanspruch

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Der Unterlassungsanspruch ist im Recht der sich aus dem Gesetz ergebende Anspruch eines Berechtigten auf Unterlassung bestimmter rechtswidriger Handlungen eines Störers.

Allgemeines[Bearbeiten]

Ein Unterlassungsanspruch ist dem Reichsgericht (RG) zufolge stets dann gegeben, wenn unerlaubtes Verhalten bereits verwirklicht wurde, weitere Eingriffe zu besorgen sind und mit einer Klage die Fortsetzung oder Vollendung der verübten Schädigung verhütet werden soll. Voraussetzung für die Entstehung des Unterlassungsanspruchs ist also grundsätzlich, dass sich jemand rechtswidrig verhalten hat. Liegt weder Besitzentziehung noch Vorenthaltung des Besitzes vor, gewährt § 1004 BGB dem Eigentümer einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen den Störer. Das RG stufte den Unterlassungsanspruch im Juni 1935 als höchstpersönliches Recht ein, weshalb er als solcher unübertragbar ist. Ein Unterlassungsanspruch ist stets ausgeschlossen, wenn den Betroffenen eine Duldungspflicht trifft.

Arten[Bearbeiten]

Es gibt gesetzliche und vertragliche Unterlassungsansprüche. Vertragliche Unterlassungsansprüche können sein, die wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung, arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbote als vertragliche Nebenpflichten sowie Wettbewerbsverbote aus § 60 Abs. 1 HGB (Handlungsgehilfen) und § 112 HGB (offene Handelsgesellschaft). Bei der Unterlassungserklärung ist die Unterlassung vertragliche Hauptleistungspflicht.

Quellen[Bearbeiten]

  • Iris Kemmler: Folgenbeseitigungsanspruch, Herstellungsanspruch und Unterlassungsanspruch. In: Juristische Arbeitsblätter, 2005, S. 908–911.