Landesverfassung (Deutschland): Unterschied zwischen den Versionen

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Als '''Landesverfassungen''' werden in Deutschland die [[Verfassung]]en der [[Land (Deutschland)|Bundesländer]] bezeichnet.
Als '''Landesverfassungen''' werden in Deutschland die [[Verfassung]]en der [[Land (Deutschland)|Bundesländer]] bezeichnet.


Der [[Föderalismus|föderale]] Aufbau der [[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]] führt dazu, dass die deutschen Länder eigene [[Staat]]en mit eigener [[Staatsgewalt]] und eigenen [[Landesparlament|Parlamenten]], [[Landesregierung (Deutschland)|Regierungen]] und [[Verfassungsgerichtsbarkeit|Verfassungsgerichten]] darstellen. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] (GG) müssen die Landesverfassungen „den [[Freiheitliche demokratische Grundordnung|Grundsätzen]] des [[republik]]anischen, [[Demokratie|demokratischen]] und [[Sozialpolitik|sozialen]] [[Rechtsstaat]]es“ entsprechen ([[Homogenitätsgebot|Homogenitätsprinzip]]). Sie dürfen jedoch innerhalb dieses Rahmens von den Bestimmungen des Grundgesetzes abweichen. So haben z. B. viele Landesverfassungen Elemente [[Volksentscheid|direkter Demokratie]], die auf [[Bundesebene (Deutschland)|Bundesebene]] unbekannt sind. Landesverfassungen [[Neue Bundesländer|ostdeutscher Länder]] haben oftmals soziale [[Grundrecht]]e aufgenommen, die jedoch nicht einklagbar sind. Solche verfassungsmäßig garantierten [[Grundrechte (Deutschland)|Grundrechte]] bleiben ungeachtet des [[Bundesrecht bricht Landesrecht|Vorrangs von Bundesrecht]] (Art. 31 GG) gemäß Art. 142 GG in Kraft, soweit sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis Art. 18 GG stehen.
Der [[Föderalismus|föderale]] Aufbau der [[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]] führt dazu, dass die deutschen Länder eigene [[Staat]]en mit eigener [[Staatsgewalt]] und eigenen [[Landesparlament|Parlamenten]], [[Landesregierung (Deutschland)|Regierungen]] und [[Verfassungsgerichtsbarkeit|Verfassungsgerichten]] darstellen. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] (GG) müssen die Landesverfassungen „den [[Freiheitliche demokratische Grundordnung|Grundsätzen]] des [[republik]]anischen, [[Demokratie|demokratischen]] und [[Sozialpolitik|sozialen]] [[Rechtsstaat]]es“ entsprechen ([[Homogenitätsgebot|Homogenitätsprinzip]]). Sie dürfen jedoch innerhalb dieses Rahmens von den Bestimmungen des Grundgesetzes abweichen. So haben z. B. viele Landesverfassungen Elemente [[Volksentscheid|direkter Demokratie]], die auf [[Bundesebene (Deutschland)|Bundesebene]] unbekannt sind. Landesverfassungen [[Neue Bundesländer|ostdeutscher Länder]] haben oftmals soziale [[Grundrechte]] aufgenommen, die jedoch nicht einklagbar sind. Solche verfassungsmäßig garantierten [[Grundrechte (Deutschland)|Grundrechte]] bleiben ungeachtet des [[Bundesrecht bricht Landesrecht|Vorrangs von Bundesrecht]] (Art. 31 GG) gemäß Art. 142 GG in Kraft, soweit sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis Art. 18 GG stehen.


Darüber hinaus – sieht man von den [[staatsorganisationsrecht]]lichen Bestimmungen, dem Behördenaufbau usw. ab – ist die praktische Bedeutung der Landesverfassungen gering. In historischer Hinsicht sind viele älter als das Grundgesetz (z.B. die [[Verfassung des Landes Hessen|Hessische Verfassung von 1946]]) und dienten teilweise auch als Vorbild für die Verfassung des Bundes.
Darüber hinaus – sieht man von den [[staatsorganisationsrecht]]lichen Bestimmungen, dem Behördenaufbau usw. ab – ist die praktische Bedeutung der Landesverfassungen gering. In historischer Hinsicht sind viele älter als das Grundgesetz (z.B. die [[Verfassung des Landes Hessen|Hessische Verfassung von 1946]]) und dienten teilweise auch als Vorbild für die Verfassung des Bundes.


[[Kategorie:Deutschland]]
[[Kategorie:Deutschland]]

Aktuelle Version vom 18. April 2024, 07:10 Uhr

Als Landesverfassungen werden in Deutschland die Verfassungen der Bundesländer bezeichnet.

Der föderale Aufbau der Bundesrepublik Deutschland führt dazu, dass die deutschen Länder eigene Staaten mit eigener Staatsgewalt und eigenen Parlamenten, Regierungen und Verfassungsgerichten darstellen. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) müssen die Landesverfassungen „den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates“ entsprechen (Homogenitätsprinzip). Sie dürfen jedoch innerhalb dieses Rahmens von den Bestimmungen des Grundgesetzes abweichen. So haben z. B. viele Landesverfassungen Elemente direkter Demokratie, die auf Bundesebene unbekannt sind. Landesverfassungen ostdeutscher Länder haben oftmals soziale Grundrechte aufgenommen, die jedoch nicht einklagbar sind. Solche verfassungsmäßig garantierten Grundrechte bleiben ungeachtet des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 31 GG) gemäß Art. 142 GG in Kraft, soweit sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis Art. 18 GG stehen.

Darüber hinaus – sieht man von den staatsorganisationsrechtlichen Bestimmungen, dem Behördenaufbau usw. ab – ist die praktische Bedeutung der Landesverfassungen gering. In historischer Hinsicht sind viele älter als das Grundgesetz (z.B. die Hessische Verfassung von 1946) und dienten teilweise auch als Vorbild für die Verfassung des Bundes.