Übertragener Wirkungskreis

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Übertragener Wirkungskreis bezeichnet – im Gegensatz zum eigenen Wirkungskreis – den Zuständigkeitsbereich einer Selbstverwaltungskörperschaft (z. B. Gemeinde, Landkreis oder Universität), in dem sie als lediglich ausführendes Organ von Rechtsetzungen (Gesetzen, Verordnungen) übergeordneter staatlicher Einheiten wie den Bundesländern oder der Bundesrepublik Deutschland tätig wird.

Sie werden vorwiegend im Kommunalrecht der deutschen Länder mit dualistischer Aufgabenstruktur verwendet (z.B. Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen). In Ländern mit Aufgabenmonismus der Kommunen spricht man dagegen eher von „Weisungsaufgaben“ (z.B. Baden-Württemberg, Sachsen) bzw. „Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung“ (z.B. Brandenburg, Nordrhein-Westfalen).