Landkreis

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Ein Landkreis (abgekürzt: Lk, Lkr, Lkrs oder Landkrs.) oder Kreis (abgekürzt: Kr) ist nach deutschem Kommunalrecht ein Gemeindeverband und eine Gebietskörperschaft. Er verwaltet sein Gebiet nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung. Die meisten Länder verwenden (aktuell) die Bezeichnung Landkreis. In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein lautet die Bezeichnung jedoch Kreis. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland kennt nur die Bezeichnung Kreis, z.B. in Art. 28 Abs. 1 Satz 2.

In Deutschland gibt es 294 Landkreise. Zusammen mit den 106 kreisfreien Städten bilden sie die insgesamt 400 Gebietskörperschaften auf Kreisebene.

In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gibt es keine Landkreise. Die Verwaltungsgliederung Berlins umfasst 12 Bezirke mit gewählten Volksvertretungen und Bürgermeistern. In Hamburg wählen die Bürger sieben Bezirksversammlungen. Kompetenzen und rechtlicher Status der Bezirke sind Kreisen nicht gleichwertig.

Landrat und Kreistag[Bearbeiten]

Organe des Kreises sind

  1. Kreistag, die Volksvertretung des Kreises, die alle fünf (in Bayern alle sechs) Jahre gewählt wird;
  2. Landrat, je nach Land als Vorsitzender des Kreistages bzw. des Kreisausschusses und Leiter der Kreisverwaltung;
  3. Kreisausschuss (in einigen Ländern).

Verwaltung[Bearbeiten]

Zur Verwaltung des Landkreises ist an seinem Sitz (in der Kreisstadt) eine Behörde (Landratsamt, Kreisverwaltung, Kreishaus etc.) eingerichtet. Hier hat der Landrat seinen Dienstsitz. Dieser nimmt neben den kommunalen Aufgaben auch Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde „als verlängerter Arm des Staates“ (Organleihe) wahr; er ist damit zuständig für den Vollzug von Kreis- und Staatsaufgaben. Im Fall der Vollkommunalisierung werden diese Aufgaben von Landrat und Landratsamt nicht als untere staatliche Verwaltungsbehörde, sondern als übertragene Aufgabe vom Landkreis selbst ausgeführt. So führt er die allgemeine Aufsicht und die Sonderaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden aus. Er kann zum Beispiel auch Leiter des Schulamts oder der Kreispolizeibehörde sein. Zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben die Landkreise eine Kreisumlage von den kreisangehörigen Gemeinden und erhalten, abhängig von der konkreten Ausgestaltung in den einzelnen Ländern, finanzielle Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.

Aufgaben[Bearbeiten]

Der Landkreis und die kreisangehörigen Gemeinden stehen zueinander in einem engen partnerschaftlichen Verhältnis. Sie teilen sich die Erledigung derjenigen Aufgaben, die von einer kreisfreien Stadt allein wahrgenommen werden. Aufgrund der Einwohnerzahl und der damit verbundenen unterschiedlichen Leistungsfähigkeit erledigen größere kreisangehörige Gemeinden zusätzlich Aufgaben, die für kleinere Gemeinden der Kreis wahrnimmt. Der Kreis nimmt sich also dann einer Aufgabe an, wenn die Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht ausreicht oder ein finanzieller Ausgleich zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Kreis notwendig, aber auch wenn eine einheitliche Erledigung über Gemeindegrenzen hinweg erforderlich ist.

Er gewährt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe), organisiert den öffentlichen Personennahverkehr, richtet Natur- und Landschaftsschutzgebiete ein und pflegt sie. Er sorgt für die Abfallbeseitigung. Er ist verantwortlich für das Rettungswesen und den Brand- und Katastrophenschutz, das Gesundheitswesen und die Lebensmittelüberwachung. Weitere Aufgaben sind die Tierseuchenbekämpfung und der Tierschutz, das Führerscheinwesen, die Kraftfahrzeug-Zulassung sowie der Bau und die Unterhaltung der Kreisstraßen. Er ist Träger der berufsbildenden Schulen und der Sonderschulen. In einigen Bundesländern ist er für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig und kann in diesem Rahmen Vermessungen an Grundstücken und Gebäuden durchführen. Er betreibt kommunale Familienpolitik. Für kleinere Gemeinden nimmt er die Jugendpflege, -betreuung und -erziehung wahr und ist Bauaufsichts­behörde.

Gemeinden[Bearbeiten]

Alle Landkreise bzw. Kreise Deutschlands untergliedern sich in mehrere (kreisangehörige) Gemeinden. Die Anzahl der Gemeinden je Kreis und deren Verwaltungsstruktur ist sehr unterschiedlich und reicht von sechs (Einheits-)Gemeinden im Landkreis Ammerland (Niedersachsen) bis zu 235 Gemeinden (in sieben Verbandsgemeinden und einer Stadt) im Eifelkreis Bitburg-Prüm (Rheinland-Pfalz).

Besondere Bezeichnungen[Bearbeiten]

Einige kreisangehörige Gemeinden können besondere Bezeichnungen tragen, die sie aufgrund ihrer Geschichte oder Größe erhalten haben, Beispiele: Stadt, Markt, Flecken, Bergstadt etc. Bezeichnungen dieser Art sind verwaltungsrechtlich oft ohne Bedeutung.

Einige kreisangehörige Städte erhalten in verschiedenen Ländern auf Grund ihrer Einwohnerstärke einen verwaltungsrechtlichen Sonderstatus, der mit der Übertragung weiterer Aufgaben verbunden ist. Das geschieht von Land zu Land unterschiedlich auf Antrag oder von Amts wegen, sobald die vorgeschriebene Einwohnerzahl erreicht ist. Die Schwelle ist ebenfalls in den Ländern unterschiedlich festgelegt. Sie liegt in Baden-Württemberg bei 20.000, in Hessen bei 50.000, in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz bei 25.000 bzw. 60.000 Einwohnern. Diese Sonderstatusstädte bleiben zwar kreisangehörig, tragen dann aber eine besondere Bezeichnung, z.B. Mittelstadt, Große Kreisstadt, Große selbständige Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt oder Große kreisangehörige Stadt.

Den Titel „Große Kreisstadt“, den es in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen gibt, tragen dort große kreisangehörige Städte, die eine vom jeweiligen Bundesland festgelegte Mindesteinwohnerzahl besitzen und gewisse besondere Verwaltungsaufgaben übernehmen, was sie von anderen Städten im Landkreis unterscheidet. Oft trifft dies für die Kreisstädte selbst zu, wie zum Beispiel in Sachsen, wo alle zehn Städte mit Kreissitz gleichzeitig Große Kreisstädte sind. Ferner trifft dies oft auf ehemalige kreisfreie Städte oder ehemalige Kreisstädte zu, die infolge der Zusammenlegung von Landkreisen ihren Kreissitz verloren haben. Entsprechend kann es Landkreise wie den Hohenlohekreis geben, in dem Künzelsau als Kreissitz die in Baden-Württemberg benötigten 20.000 Einwohner nicht aufweist, um Große Kreisstadt zu sein. Die einzige Große Kreisstadt in diesem Kreis ist Öhringen.

Zusammenschlüsse von Gemeinden unterhalb der Kreisebene[Bearbeiten]

Dabei haben nicht alle Gemeinden eine eigene Verwaltung (Einheitsgemeinde). Viele arbeiten zur Erledigung ihrer Verwaltungsgeschäfte in Verwaltungskooperationen zusammen. Diese haben je nach Bundesland unterschiedliche Bezeichnungen, Eigenschaften und Kompetenzen.