Eigener Wirkungskreis

Aus Twilight-Line Medien

Der eigene Wirkungskreis bezeichnet – im Gegensatz zum übertragenen Wirkungskreis – den ureigenen Aufgabenbereich, den eine Selbstverwaltungskörperschaft, beispielsweise Gemeinde, Landkreis oder Universität, durch eigene Rechtsetzung (in der Regel Satzung) selbst regelt.

Im Kommunalrecht spricht man vom eigenen und übertragener Wirkungskreis vorwiegend in den Ländern mit dualistischer Aufgabenstruktur (z.B. Bayern). In den Ländern mit Aufgabenmonismus unterscheidet man hingegen nicht nach Wirkungskreisen, sondern nur nach unterschiedlichen Aufgabenarten.