Bundespräsidium

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Präsidium des Bundes oder Bundespräsidium lautet eine Funktion in der deutschen Verfassungsgeschichte. Zur Zeit des Deutschen Bundes hatte der österreichische Gesandte den Vorsitz im Bundestag. Daher nannte man Österreich die „Präsidialmacht“, womit im Wesentlichen nur eine geschäftsführende Rolle im Bundestag verbunden war.

Im Norddeutschen Bund von 1867 war Präsidium des Bundes ein Amt in der Norddeutschen Bundesverfassung. Es stand für die Rolle eines Staatsoberhauptes und einer Bundesexekutive, auch wenn das Amt ursprünglich nicht als Bundesmonarch gedacht war. Das Bundespräsidium hatte der König von Preußen inne. Ebenso war der König Bundesfeldherr.

Bei den Verfassungsänderungen im Zuge der Reichsgründung 1871 blieb der Ausdruck erhalten. Der König erhielt aber zusätzlich den Titel „Deutscher Kaiser“, der an den meisten Textstellen statt „Bundespräsidium“ oder „Bundesfeldherr“ eingesetzt wurde. Mit dem Ende der Monarchie 1918 endete auch die bisherige Funktion des Bundespräsidiums bzw. Kaisers.

Später taucht der Ausdruck in den Beratungen des Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee auf. Eine Minderheit wollte keine Einzelperson als Staatsoberhaupt, sondern ein kollektives Organ namens „Bundespräsidium“. Es hätte aus dem Bundeskanzler sowie aus den Präsidenten von Bundestag und Bundesrat bestanden. Allerdings hat sich diese Vorstellung auch im Parlamentarischen Rat nicht durchgesetzt.