Deutscher Kaiser

Aus Twilight-Line Medien

Der Deutsche Kaiser war von 1871 bis 1918 das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches. Grundlage war Artikel 11 der Verfassung des Deutschen Bundes vom 01.01.1871 sowie daraufhin der Bismarckschen Reichsverfassung vom 16.04.1871. Die ältere Bezeichnung für den Funktionsträger in der Verfassung des Norddeutschen Bundes lautete „Präsidium des Bundes“ oder „Bundespräsidium“. Die Verfassungsnorm behielt diese ältere Bezeichnung bei, die in der Praxis jedoch völlig hinter dem Kaisertitel zurücktrat. In der Zeit des deutschen Kaiserreichs gab es drei Amtsträger: Wilhelm I., Friedrich III. und Wilhelm II.

Das Präsidium des Bundes und damit der Titel „Deutscher Kaiser“ stand laut Verfassung ausschließlich dem König von Preußen zu. Die zwei unterschiedlichen Ämter wurden also nicht in bloßer Personalunion, sondern in Realunion durch den preußischen Monarchen ausgeübt. Der Deutsche Kaiser war kein Alleinherrscher, auch wenn ein Amtsträger wie Wilhelm II. sich dies gern als „Persönliches Regiment“ vorstellte.

Mit Blick auf die deutsche Regierung hatte der Kaiser seine Rolle im Rahmen der konstitutionellen Monarchie. Er ernannte den Bundeskanzler bzw. den Reichskanzler, den einzigen verantwortlichen Minister, die Exekutive. Allerdings wurden alle Amtshandlungen des Kaisers erst wirksam, nachdem der Kanzler sie gegengezeichnet hat. Seit 1878 konnte auch ein Staatssekretär die Unterschrift leisten.

Die Gesetzgebung war Aufgabe des Bundesrats und des demokratisch gewählten Reichstags. Der Reichstag wurde vom Kaiser formell einberufen und aufgelöst; genauer gesagt löste der Bundesrat den Reichstag mit Zustimmung des Kaisers auf.

Angesichts der drohenden Niederlage im Ersten Weltkrieg kam es im Herbst 1918 zu den Oktoberreformen. Sie sahen eine formell abgesicherte Parlamentarisierung des Regierungssystems vor: Der Reichskanzler war von da an nicht mehr dem Deutschen Kaiser, sondern dem Reichstag verantwortlich.

Dennoch machte US-Präsident Woodrow Wilson einen Thronverzicht Wilhelms II. kaum verklausuliert zur Vorbedingung für die Aufnahme von Waffenstillstandsverhandlungen. Um günstigere Friedensbedingungen zu erwirken und einer Radikalisierung der inzwischen ausgebrochenen Novemberrevolution vorzubeugen, verkündete Reichskanzler Max von Baden am 09.11.1918 eigenmächtig die Abdankung des Kaisers und des Kronprinzen Wilhelm. Am folgenden Tag ging Wilhelm II. ins Exil in die Niederlande, formell verzichtete er erst am 28.11.1918 auf seine Titel und Rechte.