Verfassung des Deutschen Bundes

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Die Verfassung des Deutschen Bundes (oder Novemberverfassung) war die Verfassung des deutschen Nationalstaates zu Beginn des Jahres 1871. Es handelte sich um eine überarbeitete Fassung der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867; sie ist nicht zu verwechseln mit den Bundesgrundgesetzen des Deutschen Bundes, dem Staatenbund, der 1815 gegründet worden war.

In diese „Verfassung des Deutschen Bundes“ wurden Bestimmungen aufgenommen, die der Norddeutsche Bund mit beitretenden süddeutschen Staaten vereinbart hatte: mit Baden und Hessen-Darmstadt, aber noch nicht Bayern und Württemberg. Die Verfassung erschien am 31. Dezember 1870 im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes und trat am 01.01.1871 in Kraft. Bereits am 16.04. wurde sie durch eine neu redigierte Reichsverfassung abgelöst, die dann bis zum Ende des Kaiserreichs 1918 galt.

Zu unterscheiden sind:

  1. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes (Norddeutsche Bundesverfassung, NBV) vom 16.04.1867. Sie trat am 01.07.1867 in Kraft und gründete damit den neuen Bundesstaat.
  2. Die „Verfassung des Deutschen Bundes“ als ein Text, der zuerst einem der Novemberverträge beilag, und zwar der Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bund sowie Hessen-Darmstadt und Baden.
  3. Die Verfassung des Deutschen Bundes (Deutsche Bundesverfassung, DBV) als derjenige Verfassungstext, der unter dem 31.12.1870 im Bundesgesetzblatt steht. Die Verfassung selbst gibt dem Bundesstaat, trotz ihres Titels, bereits den Namen „Deutsches Reich“. In Kraft trat sie am darauf folgenden Tag. Sie wird auch „Novemberverfassung“ genannt.
  4. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16.04.1871. Sie ist normalerweise gemeint, wenn von der „Bismarckschen Reichsverfassung“ (BRV oder RV) die Rede ist.

Das beschriebene politische System blieb in allen vier Texten bzw. drei Verfassungen dasselbe. Geändert wurden vor allem Bezeichnungen sowie Bestimmungen mit Bezug auf die Beitritte der Südstaaten, wie die Zahl der Stimmen im Bundesrat. Dies war allerdings sehr inkonsequent durchgeführt worden, so dass der Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber die Verfassung vom 01.01.1871 ein „Monstrum“ nannte.

Die Verfassung stellt einen Schritt im Übergang vom Norddeutschen Bund zum Deutschen Kaiserreich dar. Bei den entsprechenden Schritten wurde kein neuer Staat gegründet, sondern die Aufnahme süddeutscher Staaten in den Norddeutschen Bund geregelt. So einen Beitritt hatte schon die Verfassung von 1867 vorgesehen.

Von dauerhafter Bedeutung war Artikel 80 der Verfassung vom 01.01.1871. Er zählte die norddeutschen Bundesgesetze auf, die auch in den neuen Gliedstaaten im Süden gelten sollten. Diese Regelung blieb in Kraft, auch wenn der Artikel nicht in die Verfassung vom 16.04. übernommen wurde.