Bundesrat (Deutsches Reich)

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Der Bundesrat war ein Staatsorgan im Norddeutschen Bund (1867–1870) und im Deutschen Kaiserreich (1871–1918). Als Vertretung der Gliedstaaten bestand er aus Bevollmächtigten der Einzelstaaten, aus denen Deutschland bestand. Bundesgesetze bzw. Reichsgesetze bedurften der Zustimmung von Bundesrat und Reichstag, damit sie in Kraft treten konnten. Darüber hinaus bestimmte der Bundesrat bei weiteren Handlungen des Reichstags oder des Kaisers mit. Ihm oblagen auch gewisse verfassungsgerichtliche Aufgaben.

Staatsrechtler sehen im Bundesrat das laut Verfassung höchste Reichsorgan, wenngleich seine wirkliche politische Bedeutung wesentlich geringer war. Vorsitzender des Bundesrats war der Bundeskanzler bzw. Reichskanzler, der als solcher nur die Sitzungen leiten und die Beschlüsse ausführen sollte. Er hatte weder Sitz und Stimme noch ein Initiativrecht, er konnte also keine Gesetze vorschlagen, obwohl er als Reichskanzler der Chef der Regierung war.

In der Praxis jedoch waren der Reichskanzler und der preußische Ministerpräsident fast immer dieselbe Person. Über Preußen konnte der Kanzler daher als Mitglied des Bundesrats auftreten und Gesetzesinitiativen einbringen. Die preußischen Bevollmächtigten hatten 17 von 58 (ab 1911 61) Stimmen. Das war zwar die höchste Stimmenzahl, entsprach jedoch nicht dem tatsächlichen Übergewicht Preußens, das zwei Drittel des Reichsgebietes innehatte. Preußen bzw. der Reichskanzler brauchten die Unterstützung der anderen Staaten im Bundesrat, um die Macht des Bundesrates für sich zu nutzen.