Bundeskanzler (Norddeutscher Bund)

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Der Bundeskanzler war ab 1867 die Exekutive des Norddeutschen Bundes. Laut Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde er vom Inhaber des Bundespräsidiums ernannt, also vom preußischen König. Der Bundeskanzler hatte die Ministerverantwortlichkeit und zeichnete die Handlungen des Bundespräsidiums gegen. Das Amt ist identisch mit dem Reichskanzler des Kaiserreichs.

Im ursprünglichen Entwurf für die Verfassung sollte der Bundeskanzler ein rein ausführender Beamter sein. Die Regierungsgeschäfte hätten beim Bundesrat gelegen. Diese Vertretung der Gliedstaaten hätte dies über Ausschüsse erledigt. Doch der konstituierende Reichstag (Februar bis April 1867) lehnte eine solche Konstruktion ab. Durch die „Lex Bennigsen“ wurde der Halbsatz eingefügt, dass der Bundeskanzler die Verantwortung übernimmt.

Davon abgesehen hatte der Bundeskanzler noch eine weitere Funktion laut Verfassung: Er war Vorsitzender des Bundesrates. Ansonsten aber war der Kanzler kein Mitglied des Bundesrates und hatte keine Bundesratsstimme. Weitere Rechte erhielt er jedoch de facto dadurch, dass er fast immer gleichzeitig preußischer Ministerpräsident war. Beim Übergang zum Deutschen Kaiserreich (am 01.01.1871) blieb das Amt des Bundeskanzlers dasselbe, wurde allerdings am 04.05.1871 in „Reichskanzler“ umbenannt.