Konkubinat

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Als Konkubinat (lateinisch concubinatus) bezeichnet man eine oft dauerhafte und nicht verheimlichte Form der geschlechtlichen Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau, die nicht durch das Eherecht geregelt ist. Der weibliche Partner einer Konkubinatsbeziehung wird als Konkubine oder Beischläferin bezeichnet; eine Bezeichnung für den männlichen Partner hat sich im deutschen Sprachgebrauch nicht etabliert. Während der Terminus im deutschen Sprachraum im Allgemeinen veraltet ist, ist er in der Schweiz lebendig geblieben und wird in der Gegenwart dort auch auf unverheiratet zusammenlebende Paare angewendet.

Allgemeines[Bearbeiten]

Konkubinat ist die Bezeichnung einer geschlechtlichen, im Regelfall heterosexuellen, Beziehung oder aber ein eheähnliches Zusammenleben zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts. Maßgeblich ist, dass diese Personen nicht miteinander verheiratet sind und die Beziehung nicht als Prostitution anzusehen ist, die Frau also nicht für eine sexuelle Dienstleistung entlohnt wird. Der Begriff beschreibt kein Rechtsverhältnis, sondern einen Tatbestand, der durch das Fehlen einer Ehe zwischen den Beteiligten gekennzeichnet ist, um von diesem ausgehend Rechtsfolgen zu beschreiben. Dazu gehört insbesondere der rechtliche Status von Kindern, die einer solchen Verbindung entstammen oder das auch strafrechtlich sanktionierte Konkubinatsverbot. Der rechtliche Status von Kindern aus einer solchen Beziehung kann dabei abhängig vom historischen und kulturellen Kontext äußerst unterschiedlich sein, von der Ehelichkeit (das Kind der Konkubine gilt als Kind der/einer Ehefrau) über den Stand als legitimes Kind des Erzeugers (aber nicht seiner etwaigen Ehefrau), der Legitimierbarkeit bis hin zur unwiderruflichen gesellschaftlichen Verfemung als Bastard (siehe auch Unehelichkeit). Ein Konkubinat darf daher nicht mit der Polygamie gleichgesetzt werden, da bei dieser auch die weitere Frau mit ihrem Mann vollgültig verheiratet ist, mag auch zwischen den Ehefrauen ein Rangverhältnis bestehen. Vielmehr ist die Verwendung des Begriffs Konkubinat (nicht aber der der Konkubine) ungebräuchlich, wenn eine Konkubine, unabhängig von der konkreten Zahl der Ehefrauen, Angehörige eines polygamen bzw. auf Polygamie ausgerichteten Haushalts ist. Verbunden mit dem Begriff Konkubinat ist aber auch eine rechtliche oder gesellschaftliche Herabsetzung der Konkubine.

Außerhalb der Schweiz wird der Begriff „Konkubinat“ heute noch von zumeist älteren gebildeten Menschen benutzt, die die mit der Begriffsbenutzung verbundenen negativen Bewertungen des Sozial- und Sexualverhaltens von Paaren für angebracht halten (als Synonym für den Begriff „Wilde Ehe“ in einer gehobenen Stilschicht). In vielen Ländern aber ist es im Hinblick auf Fragen des verwandtschaftlichen Verhältnisses juristisch irrelevant, ob die biologischen Eltern eines Kindes verheiratet waren oder sind. Auch ist das Zusammenleben nicht Verehelichter einschließlich ihres regelmäßigen sexuellen Verkehrs nicht mehr verboten und mit Strafe bedroht. Dadurch gibt es von Rechts wegen außerhalb der Schweiz keine Notwendigkeit mehr, von „Konkubinaten“ zu sprechen. Auch wegen der mit dem Begriff verbundenen negativen Konnotationen ist der Begriff im deutschsprachigen Raum zunehmend weniger gebräuchlich.

„Konkubinat“ als Begriff tritt (zumeist in historischen Kontexten) vornehmlich dann in Erscheinung, wenn die beteiligten Personen (in der Regel der Mann) an einer Eheschließung gehindert sind, aber gleichwohl an einer sexuellen Beziehung oder einem eheähnlichen Zusammenleben interessiert sind. Das kann zum Zwecke des Lustgewinns bei einer ungeliebten Ehefrau, oder aber zum Zwecke der Zeugung eines Erben, bei einer unfruchtbaren Ehefrau, sein. Eines der bekannteren literarischen Beispiele für letzteren Fall ist die Magd Hagar, mit der Abraham seinen Sohn Ismael zeugt. Gründe für ein Ehehindernis konnten dabei eine anderweitige Verheiratung, die rechtliche, wirtschaftliche oder soziale Unmöglichkeit einer Scheidung, die Verpflichtung zur zolibatären Lebensweise, ein fehlendes Konnubium aufgrund Standesunterschieds, unterschiedlicher Rasse bzw. Nationalität oder Religion oder die sonstige rechtliche oder auch wirtschaftliche Unmöglichkeit einer weiteren Eheschließung und so weiter sein. Ein ganz anderes Motiv tritt bei den frühen Osmanenherrschern zu Tage. Diese verheirateten sich auch über die Religionsgrenzen hinweg (Die bekanntesten Fälle sind die der serbischen Prinzessinnen Mara Branković und Olivera Lazarević), um politische Allianzen zu bekräftigen, wie dies auch in Europa der Fall war. Sie nahmen aber davon Abstand, mit diesen Frauen Nachkommen zu zeugen, um deren Familien keinen Einfluss bei der Thronfolge zu ermöglichen, sondern bedienten sich zu diesem Zwecke ihrer Konkubinen. Damit taucht diese Beziehungsform quer durch alle sozialen Schichten und alle Kulturen auf, vom europäisch-christlichen Mittelalter bis zum Kaiserreich China, zum Kaiserreich Japan und bis zur Kolonialgesellschaft in Niederländisch-Indien. Da die traditionelle Definition des Konkubinats immer auf die heterosexuelle Ehe Bezug nimmt, ist er grundsätzlich auch nicht anwendbar bei homosexuellen Beziehungen und nicht auf alle ehelichen und der Ehe angenäherten Rechtsformen.