Kulturdenkmal

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Ein Kulturdenkmal ist im allgemeinen Sprachgebrauch laut Duden ein Objekt oder Werk, „das als Zeugnis einer Kultur gilt und von [künstlerischem und] historischem Wert ist“.

Ein Objekt oder Werk, „das als Zeugnis einer Kultur gilt“, entspricht einer allgemeinen Definition des Begriffs Denkmal. Bei einem Kulturdenkmal kommt also hinzu, dass dem Objekt ein besonderer „historischer Wert“ zuerkannt wurde, gegebenenfalls auch ein künstlerischer Wert. Die Zuerkennung eines solchen Denkmalwerts sowie öffentliches Interesse führen in der Regel dazu, dass das Objekt amtlich unter Denkmalschutz gestellt wird. Für Kulturdenkmale wird auch vereinfachend die Bezeichnung Denkmal verwendet. Weitere Bezeichnungen sind Kulturgut oder Erbe (wie Welterbe oder Kulturerbe).

Kulturdenkmale gelten auch als das Gedächtnis eines Gemeinwesen und sind daher heute im Rahmen einer modernen asymmetrischen Kriegsführung besonders gefährdet. Das kulturelle Erbe des Feindes soll dabei nachhaltig geschädigt oder gar vernichtet werden. Neben dem nationalen Schutz von Kulturdenkmalen wird daher durch internationaler Organisationen (UNESCO-Welterbe, Blue Shield International) der Schutz von Kulturdenkmalen versucht.

Geschichtliche Begriffsentstehung[Bearbeiten]

In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts fanden sich private Altertumsvereine zusammen, die sich das Ziel der „Aufsuchung, Erhaltung, Erläuterung und Abbildung historisch oder künstlerisch wichtiger Denkmäler der vaterländischen Vorzeit“ gaben. Beispielsweise der 1825 im Königreich Sachsen gegründete Königlich sächsische Verein zur Erforschung und Erhaltung vaterländischer Alterthümer.

Der Begriff der (vaterländischen) Alterthümer wurde im Zuge der in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erfolgenden Inventarisation aufgeteilt. Die beauftragten Inventare der Bau- und Kunstdenkmäler unterschieden zwischen den bewahrenswerten Bauwerken (Baudenkmale wie Kirchen, Schlösser, Herrenhäuser) und den bewahrenswerten Kunstschätzen und künstlerischen Denkmalen (Kunstdenkmale wie Kirchenausstattungen, Statuen und Reiterdenkmäler). Diese Aufteilung war nicht verpflichtend. Noch im Jahr 1900 beauftragte der erste Tag für Denkmalpflege den Kunsthistoriker Georg Dehio mit der Aufgabe, ein deutschlandweites Handbuch aller schützenswerten Objekte zu erstellen, das Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler.

Im Jahr 1902 wurde im Großherzogtum Hessen mit dem Gesetz, den Denkmalschutz betreffend das erste deutsche kodifizierte Denkmalschutzgesetz erlassen. Neben den Abschnitten, die sich mit Denkmälern und Baudenkmälern im Besitz von Privatpersonen befassen, führt es auch den Begriff der Naturdenkmäler ein. Im Jahr 1919 beschrieb die Weimarer Verfassung Umfang und Aufteilung des Denkmalschutzes folgendermaßen: "Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates."

Der Begriff des Kulturdenkmals taucht erst später auf, so im Langtitel des 1934 verabschiedeten, zur Weimarer Zeit ab 1926 entstandenen sächsischen Heimatschutzgesetzes: Gesetz zum Schutze von Kunst-, Kultur- und Naturdenkmalen, womit Kulturdenkmal wohl den Begriffsumfang des Denkmals der Geschichte aus der Weimarer Verfassung annahm.

Die DDR verankerte 1952 mit der republikweiten Verordnung zur Erhaltung und Pflege der nationalen Kulturdenkmale den Begriff der Kulturdenkmale, schaffte ihn jedoch bereits 1961 mit der Verordnung über die Pflege und den Schutz der Denkmale wieder ab, da diese nach dem Mauerbau auf einem anderen Nationalkulturbegriff basierte (siehe auch Denkmalschutz in der DDR).