Unmittelbarer Zwang

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Unmittelbarer Zwang (UZ) ist ein Rechtsbegriff, der die hoheitliche Einwirkung auf Personen oder Sachen mittels körperlicher Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen durch zuständige und befugte Amtsträger umfasst und wesentlicher Bestandteil und Ausdruck der Staatsgewalt ist.

Es gilt prinzipiell und grundlegend das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das heißt, dass auch die Polizei Gewalt generell nur ausnahmsweise anwenden darf und nur dann, wenn sie eine polizeiliche Maßnahme auf andere Weise nicht durchsetzen kann.

Definitionen[Bearbeiten]

Unmittelbarer Zwang ist ein Zwangsmittel ohne aufschiebende Wirkung. Bei der Anwendung ist unter anderem zwingend das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren.

Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung eines Amtsträgers auf Personen oder Sachen mit und ohne Hilfsmittel oder Waffen.

Einfache körperliche Gewalt bezeichnet dabei jede körperliche Gewalt ohne Hilfsmittel und ohne Waffen.

Die Einwirkung auf Hals und Wirbelsäule ist verboten. Das lernen Polizisten im Einsatztraining. Die Gefahr von Wirbelverletzungen ist zu groß. Auch entsteht rasch ein Erstickungsrisiko. Die sogenannte Bauchlagenfesselung ist durch ministerielle Anordnungen untersagt. Dadurch, dass sich dabei ein Beamter auf den Rücken eines Gefesselten kniet, entsteht das Problem, dass dabei die Lunge gestaucht wird. Auch das „Nachtreten“ darf nicht passieren und ist als Körperverletzung im Amt strafbar.

Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Dienstfahrzeuge, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde und Dienstpferde.

Waffen sind dienstlich zugelassene Schlagstöcke (in vielen Gesetzen fälschlicherweise als Hiebwaffe bezeichnet) und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel. Handgranaten sind bei der Bundespolizei, in Hessen und in Bayern rechtlich als Waffe möglich.

Dienstlich zugelassene Schusswaffen sind in der Regel mindestens Pistolen, Gewehre und Maschinenpistolen, in einigen Bundesländern ferner Revolver und Maschinengewehre (Bayern, Bundespolizei). Reizstoffe sind in einigen Bundesländern und beim Bund Waffen, in anderen Ländern (Bayern, Niedersachsen, Berlin) Hilfsmittel.
Sprengmittel sind in der Regel nicht als Waffen, sondern als Hilfsmittel eingestuft. Sprengmittel dienen zum Beispiel zum Öffnen von Türen; Handgranaten und andere explosive Gegenstände sind dagegen Waffen.
Elektroimpulswaffen bzw. Elektroschockpistolen (sogenannte Taser) werden derzeit nur in Bayern verwendet und dort als Waffe eingestuft, in Niedersachsen und Berlin werden Taser testweise verwendet und sind ebenfalls als Waffe eingestuft. In Hamburg sind Taser als Waffe eingestuft.

Der Grund für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs kann strafverfolgendes (repressives) oder gefahrenabwehrendes (präventives) – jeweils hoheitliches – Handeln sein. Unmittelbarer Zwang ist regelmäßig eine Maßnahme zur Durchsetzung einer formfreien Maßnahme, folglich eine Folgemaßnahme. Unmittelbarer Zwang stellt einen Eingriff in die Grundrechte Körperliche Unversehrtheit und gegebenenfalls in die Freiheit der Person oder in das Recht auf Eigentum dar.

Unmittelbarer Zwang muss vorher rechtswirksam angedroht werden, sofern es die Umstände zulassen. Dies kann durch Ansprache oder eindeutige Gestik (bei Verständigungsschwierigkeiten) oder durch Abgabe eines Warnschusses erfolgen (Letzteres nur bei Schusswaffengebrauch).

Unmittelbarer Zwang durch Dienstkräfte des Bundes ist im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes geregelt. Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges außerhalb des Territorium oder der Zuständigkeiten des Bundes richtet sich dabei nach den Vorschriften des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang des Bundeslandes, in dem der unmittelbare Zwang angewandt werden soll. Die Eingriffsermächtigung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs ergibt sich grundsätzlich nicht aus dem jeweiligen Zwangsgesetz, sondern aus insbesondere der StPO bzw. den Gefahrenabwehrrecht (Polizeigesetze) in Verbindung mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.

Quellen[Bearbeiten]