Völkerrechtssubjekt
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Ein Völkerrechtssubjekt ist ein Rechtssubjekt im Völkerrecht, also ein Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten, dessen Verhalten unmittelbar durch das Völkerrecht geregelt wird.
Originäre und derivative Völkerrechtssubjekte[Bearbeiten]
Weitgehend unstrittig sind folgende Völkerrechtssubjekte anerkannt:
- Originäre (geborene) Völkerrechtssubjekte. Ihnen haftet ihre Völkerrechtsfähigkeit aus sich selbst heraus an. Zu differenzieren sind dabei
- originäre staatliche Völkerrechtssubjekte:
- Staaten (im völkerrechtlichen Sinne)
- Stabilisierte De-facto-Regime
- originäre nichtstaatliche Völkerrechtssubjekte:
- originäre staatliche Völkerrechtssubjekte:
- Derivative (gekorene) Völkerrechtssubjekte. Sie leiten ihre Völkerrechtsfähigkeit aus der Rechtsfähigkeit ihrer Gründungssubjekte ab. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Internationalen Organisationen wie die Vereinten Nationen. Auch die Europäische Union besitzt seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Völkerrechtspersönlichkeit internationaler Organisationen gilt nur gegenüber ihren Mitgliedern und solchen Nicht-Mitgliedern, die diese ausdrücklich anerkannt haben.
Des Weiteren können Bundesstaaten ihren jeweiligen Gliedstaaten – bei denen es sich zwar in staatsrechtlicher, aber nicht in völkerrechtlicher Hinsicht um originäre Rechtssubjekte handelt – die Befugnis verleihen, in begrenztem Umfang am Völkerrechtsverkehr teilzunehmen.
Völker selbst sind keine Völkerrechtssubjekte.